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Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/24

Der neue Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig bis zu 500 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften.

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von Amts wegen:

Jene Haushalte/Personen, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von Euro 500 von Amts wegen ausbezahlt. In diesen Fällen muss somit kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls als erfüllt und es ist das aktuelle Haushaltseinkommen nicht mehr nachzuweisen.

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 auf Antrag:

Jene Haushalte/Personen, die einen (neuen) Antrag auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 stellen, haben den Gemeinden das aktuelle Haushaltseinkommen nachzuweisen. Bei einer persönlichen Beantragung hat die Gemeinde mit der antragstellenden Person eine Niederschrift aufzunehmen. In der Niederschrift bestätigt die antragstellende Person u.a. auch, dass der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 noch nicht bezogen wurde. 

Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckung des Wohnbedarfs) erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass im Aktionszeitraum (muss nicht durchgehend sein) Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde. 

Erhebung des Haushaltseinkommens

Sämtliche Einkommen und zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B.
Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.

Als Einkommen gelten

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • aus nicht selbständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)
  • aus Vermietung und Verpachtung

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen 
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
  • Wochengeld
  • Pflegekarenzgeld
  • Wohnbeihilfen
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art 
  • das Kinderbetreuungsgeld
  • Lehrlingsentschädigungen 
  • Zivildienstentschädigungen
  • Grundwehrdienerentgelt

Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen!

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus Plus
  • Kinderabsetzbeträge
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder zu sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs-
    und Heeresversorgungsgesetz
  • diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der
    Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung
  • Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
  • Spesenvergütungen
  • Diäten
  • Kilometergelder
  • geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen

Die Vermögenssituation bleibt gänzlich außer Betracht!

Keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss haben:

Personen, die in Wohngemeinschaften, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sind vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 ausgenommen. Asylwerbende und Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die „Mitglieder“ der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.