Sie verpflichtet alle Inhaber bestehender Anlagen, in denen mit Lösungsmitteln gearbeitet wird und die in Anhang 1 aufgezählt sind, ihre Emissionen innerhalb bestimmter Fristen auf das normierte Maß zu verringern.
Neuanlagen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn sie diese Vorgaben einhalten können.
Zu den in Anhang 1 genannten Tätigkeiten zählen z.B. Drucken, Reinigung von Oberflächen von Materialien, Fahrzeugreparaturlackierung, Beschichten etc.
§ 1 steckt den Geltungsbereich ab:
Unter einer VOC-Anlage ist eine ortsfeste technische Einheit zu verstehen, in der eine oder mehrere im Anhang 1 zur VAV genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeit in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können.
Bestimmungen für Anlagen gemäß Ziffer 1:
§ 3 Abs 1 besagt, dass die Abluft der Anlage so zu führen, beeinflussen, behandeln oder abzuleiten ist, dass die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung eingehalten werden.
Der einzuhaltende Grenzwert ergibt sich aus Anhang 2.
An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs 1 kann in bestimmten Fällen bei der Behörde ein Antrag auf Genehmigung eines Reduktionsplanes eingebracht werden. Dabei muss eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei Einhaltung der Anforderungen nach Abs 1 erreicht werden.
Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase ist vom Inhaber prüfen zu lassen:
Wenn der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist auch eine Berechnung der Emissionskonzentration zulässig.
Einmal jährlich muss eine Lösungsmittelbilanz erstellt werden (§ 5 Abs 5). Dies können folgende Personen:
Jährlich muss bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Kopie der Lösungsmittelbilanz der Behörde (BH) übermittelt werden.
Einmal jährlich ist die Einhaltung der maßgeblichen
auf Grundlage der Lösungsmittelbilanz von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.
Über die Ergebnisse der Messungen und Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen. Dieser Bericht ist 3 Jahre so aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Der Inhaber einer Betriebsanlage hat der Behörde verschiedene Informationen gemäß Anhang 6 VAV zur Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 spätestens Ende Februar 2005 und danach alle 3 Jahre.
Bestimmungen für Anlagen gemäß Ziffer 2:
Der Inhaber der Anlage hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte prüfen zu lassen:
Wenn der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist auch eine Berechnung der Emissionskonzentration zulässig.
Einmal jährlich ist eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln
Bei Überschreitung des im Anhang 2 genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch ist die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Berichte über die Messungen bzw Berechnungen sind auf die Dauer des Bestandes der Anlage, die Berichte über die wiederkehrende Prüfung und die Lösungsmittelbilanz sind mindestens 5 Jahre so aufzubewahren, dass sie behördlichen Organen jederzeit vorgewiesen werden können.
Übergangsbestimmungen:
Altanlagen gemäß Ziffer 1 und 2 müssen der VAV grundsätzlich bis 31.10.2007 entsprechen.
(§ 10 Abs 1).
Ausnahmen:
Altanlagen, die am 1.9.2002 der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen bis 31.10.2004 der VAV entsprechen.
Mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei Verwendung lösungsmittelarmer Beschichtungsstoffe endet die Übergangsfrist mit 31.10.2007 (bis dahin gelten die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung weiter).
Auf Altanlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder die nach wesentlicher Änderung erstmals als Ziffer 1-Betrieb gelten, sind die Bestimmungen der VAV ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
Altanlagen gemäß § 10 Abs 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen bestimmten Emissionsgrenzwert für Abgase (§ 10 Abs 5) einhalten, müssen den Bestimmungen der VAV grundsätzlich bis 31.10.2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 erreicht worden wären.
In Betriebsanlagen gemäß § 1 Ziffer 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Enstehungsstelle erfasst und so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. Im Abgas dürfen bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.