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Wirtschaft - Maschinenbau und Elektrotechnik

Erdgasanlagen

Erdgas ist ein gasförmiger, fossiler Stoff, der aus natürlichen Lagerstätten stammt und in der Regel gemeinsam mit Erdöl vorkommt.

Der Hauptbestandteil (75 - 95%) ist Methan. Daneben enthält Erdgas auch geringe Anteile von Äthan, Propan und Butan sowie Spurengasen.

Methan ist geruchs- und farblos. Zur Wahrnehmung wird das Erdgas daher mit einer Schwefelwasserstoffverbindung odoriert - riechbar gemacht. Im Freien verflüchtigt sich Methan schnell, weil es leichter als Luft ist.

Erdgas wird in erdverlegten Rohrleitungen zum Verbraucher befördert. Es findet in erster Linie zum Heizen und Kochen Verwendung, gelangt aber auch zur Erzeugung von Prozesswärme in Industrie und Gewerbe und in letzter Zeit immer mehr als Kraftstoff zum Einsatz.

Die Erdgasanlagen werden in folgende Druckbereiche unterteilt:

  • Niederdruck bis 100 mbar
  • Mitteldruck über 100 mbar bis 5 bar
  • Hochdruck über 5 bar

Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind auch nachstehende technische Regelwerke von wesentlicher Bedeutung:

  • Gasgesetz, LGBl Nr 6/2009
  • Kesselgesetz, BGBl Nr 211/1992
  • Druckgeräteverordnung, BGBl II Nr 426/1999
  • Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl II Nr 420/2004
  • Niederdruckgasverordnung, LGBl Nr 17/2011
  • ÖVGW-Richtlinie G 1 (Niederdruck-Gasanlagen)
  • ÖVGW-Richtlinie G 3 (Gasverbraucher für Gewerbe)
  • ÖVGW-Richtlinie G 4 (Heizräume)
  • ÖVGW-Richtlinie G 6 (Mitteldruck-Gasanlagen)
  • ÖVGW-Richtlinie G 10 (Überprüfung von Innenanlagen)
  • ÖVGW-Richtlinie G 40 (Gebläsebrenner)
  • ÖVGW-Richtlinie G 52/2 (erdverlegte PE-Leitungen)
  • ÖVGW-Richtlinie G 73 (Gasdruckregelanlagen)
  • ÖVGW-Richtlinie G 85 (Laboratorien)
  • ÖVGW-Richtlinie G 153/1 (erdverlegte Stahlleitungen)
  • ÖVGW-Richtlinie GW 52 (Kunststoffrohrleger)
  • Installationshandbuch

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird das Projekt hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen geprüft. Allfällige daraus resultierende Auflagen werden von der Behörde per Bescheid vorgeschrieben.

Gemäß Gasgesetz ist der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage gelten hierbei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen.

Der Prüfungsbefund hat dem Muster in der Anlage zur Niederdruckgasverordnung zu entsprechen. Muster und Vorlagen für die im Installationsgewerbe gebräuchlichen Hersteller- und Konformitätserklärungen finden sich in der Infobox.

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