Von dem seit 01.12.1989 geltenden Nachtfahrverbot und vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot können Ausnahmen für Lastkraftfahrzeuge etwa dann bewilligt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches persönliches (zB körperliche Beeinträchtigung) oder wirtschaftliches Interesse an der Ausnahme vorliegt.
Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirkshauptmannschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.
Kontakt:
Amt der Landesregierung – Verkehrsrecht (LageplanFahrplan)