Für Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb von Flugplätzen wird eine behördliche Bewilligung benötigt. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung wird geprüft, ob den beabsichtigten Flugbewegungen öffentliche Interessen entgegen stehen.
Außenstarts mit Hängegleitern und Gleitfallschirmen sind im Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 24.9.1974, Zl 38.570/23-I/6-74 idF vom 27.10.1997, Zl 58.534/4-27/97, geregelt.