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Verkehr - Verkehrsrecht

Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG 1967

Der Landeshauptmann (Amt der Landesregierung) hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.

 

Voraussetzungen:

 

  • Geeignetes Personal (mindestens eine der folgenden Voraussetzungen):
    • Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität,
    • bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen,
    • Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes,
    • gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder
    • gleichwertigere Ausbildung oder Berechtigung (Lehrabschluss im Kraftfahrzeugtechnikergewerbe und mindestens zweijährige Verwendung in einem zur Begutachtung nach § 57a KFG ermächtigten Betrieb).

 

  • Alle Personen müssen darüberhinaus noch Nachweise über die Absolvierung von speziellen Schulungen nachweisen. Diese Schulungen werden vom WIFI Vorarlberg angeboten.

 

  • Verfügung über verschiedene Einrichtung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen, zB:
    • Prüfhalle,
    • Hebebühne oder Prüfgrube,
    • Rollenbremsprüfstand,
    • Scheinwerfereinstellgerät,
    • Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen,
    • Gerät für Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase.

 

  • Begutachtungsstellennummer mit Begutachtungsstellenstempel:
    Zuweisung auf Antrag durch den Landeshauptmann (Abteilung Verkehrsrecht).

 

Info § 57a

Infobox

Kontakt:

  1. Amt der Landesregierung – Verkehrsrecht (Lageplan·Fahrplan)

    1. Markus Feldkircher, Telefon +43 (0) 5574 / 511 - 21220, E-Mail 

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