Nachschulung:
Eine Nachschulung ist für jene Lenker erforderlich, die gegen bestimmte Verkehrsvorschriften verstoßen haben bzw eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1, 1a und 1b StVO 1960 (Alkoholdelikt) gesetzt haben. Zweck ist, dass die Teilnehmer eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll verhalten.
Eine Nachschulung ist auch für Fahranfänger erforderlich, die innerhalb der Probezeit bestimmte Verwaltungsübertretungen gesetzt haben.
Verkehrscoaching:
Mit Inkrafttreten der 12. Führerscheingesetz-Novelle hat die Behörde dem Lenker bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 96 Abs 1b StVO 1960 (Alkoholdelikt zwischen 0,8 und 1,2 Promille) ein Verkehrscoaching zur Bewusstseinmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen.
Nachschulungseinrichtungen:
Zur Durchführung derartiger Nachschulungen sind im Bundesland Vorarlberg die nachstehend angeführten Einrichtungen berechtigt. Sie bieten Kurse in den genannten Bezirken an.
| BL | BR | DO | FK | |
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| BL | BR | DO | FK |
Einrichtungen für Verkehrscoaching:
Die folgenden Einrichtungen bieten in Vorarlberg Verkehrscoachings an:
Kontakt:
Amt der Landesregierung – Verkehrsrecht (LageplanFahrplan)