vorarlberg.at · Verkehrsrecht · Eisenbahn- und Seilbahnrecht
Mit Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 haben sich im Seilbahnbereich die Zuständigkeiten geändert. Seilbahnen sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden. Damit gelten auch für die Schlepplifte die Bestimmungen des Seilbahngesetzes.
Im Bundesland Vorarlberg werden derzeit ca 130 Seilbahnanlagen und ca 200 Schlepplifte betrieben.
Die Zuständigkeiten sind in § 13 Seilbahngesetz 2003, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl I Nr 83/2007, wie folgt geregelt:
Zuständigkeit des Landeshauptmannes:
Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr), sofern sich aus dem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für:
Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft:
In Vorarlberg wurden die Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung der Aufgaben bezüglich der Schlepplifte ermächtigt.
Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie:
Für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen (nur Neubauten) liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Nähere Auskünfte zu den Seilbahnunternehmen, den Tarifen und Beförderungsbedingungen und zu den einzelnen Seilbahnen erteilt der Fachverband der Seilbahnen Österreichs bei der Bundeswirtschaftskammer in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
Kontakt:
Amt der Landesregierung – Verkehrsrecht (LageplanFahrplan)