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Verkehr - Verkehrsrecht

Eisenbahnen

Zuständigkeiten:

  • Anschlussbahnen - Bezirkshauptmannschaften;
  • Nebenbahnen, in Vorarlberg derzeit die ÖBB-Strecken Feldkirch - Lochau/Reutin, Feldkirch - Buchs und Lauterach -      St. Margrethen und die Montafonerbahn, - ausgenommen für die Konzession, Dienstvorschriften, Veräußerung und Einstellung - Landeshauptmann (Amt der Landesregierung)
  • Hauptbahnen - nach Erlassung einer Verordnung, in der sie zu Hochleistungsstrecken erklärt werden sollen - Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)
    Diese kann den Landeshauptmann im Einzelfall ermächtigen, bestimmte Verfahren durchzuführen und Genehmigungen und Bewilligungen zu erteilen.

Die Bregenzerwaldbahn ist als Museumsbahn keine Eisenbahn im Rechtssinn.

 

Leitfaden für die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung von Anschlussbahnen

Die Betreiber von Anschlussbahnen haben gemäß § 19a EisbG in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob die Eisenbahnanlagen, die Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und das sonstige Zugehör den Bestimmungen des EisbG und den aufgrund des EisbG erlassenen Verordnungen und Bescheiden entspricht.

Eine Hilfestellung zur Durchführung dieser Überprüfung gibt der untenstehende Leitfaden, der von den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der Bundesländer in Zusammenarbeit mit dem Verband der Anschlussbahnunternehmen ausgearbeitet worden ist.

 

Leitfaden für die Überprüfungen nach § 19a Eisenbahngesetz

Infobox

Kontakt:

  1. Amt der Landesregierung – Verkehrsrecht (Lageplan·Fahrplan)

    1. Dr Günther Abbrederis, Telefon +43 (0) 5574 / 511 - 21224, E-Mail 

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