vorarlberg.at · Verkehrsrecht · Eisenbahn- und Seilbahnrecht
Zuständigkeiten:
Die Bregenzerwaldbahn ist als Museumsbahn keine Eisenbahn im Rechtssinn.
Leitfaden für die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung von Anschlussbahnen
Die Betreiber von Anschlussbahnen haben gemäß § 19a EisbG in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob die Eisenbahnanlagen, die Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und das sonstige Zugehör den Bestimmungen des EisbG und den aufgrund des EisbG erlassenen Verordnungen und Bescheiden entspricht.
Eine Hilfestellung zur Durchführung dieser Überprüfung gibt der untenstehende Leitfaden, der von den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der Bundesländer in Zusammenarbeit mit dem Verband der Anschlussbahnunternehmen ausgearbeitet worden ist.
Leitfaden für die Überprüfungen nach § 19a Eisenbahngesetz
Kontakt:
Amt der Landesregierung – Verkehrsrecht (LageplanFahrplan)