Um zur interaktiven Natura 2000 Gebietskarte zu gelangen, bitte Bild anklicken! - VoGis-Atlas (WebGis)
Vorarlberg ist mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet, den Naturschutzvorschriften der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
Von unmittelbarer Bedeutung sind:
Ein wesentliches Ziel dieser Richtlinien ist die Schaffung eines europaweiten Schutzgebietsystems mit einheitlichen Kriterien für bedrohte Tier- und Pflanzenarten und für seltene Lebensräume. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, unter dem Namen "Natura 2000" ein Netz besonderer Schutzgebiete einzurichten.
Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Hauptziel der Richtlinie ist es, "die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen". Die Richtlinie sieht bis zum Jahre 2004 die Errichtung eines europaweiten ökologischen Netzes von Schutzgebieten (Netz Natura 2000) vor, um die natürlichen Lebensräume von europäischer Bedeutung dauerhaft zu sichern. Für die Umsetzung der Richtlinie sind die Anhänge zu berücksichtigen. Im Anhang 1 sind die natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse und im Anhang 2 die Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse angeführt.
Vogelschutzrichtline
Die Vogelschutzrichtlinie listet im Anhang 1 jene Arten auf, für die besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind, "um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicher zu stellen". Artikel 4 fordert die Ausweisung besonderer Schutzgebiete (SPA’s), um die Lebensräume von Arten aus Anhang 1 und die Brut- und Überwinterungsplätze von nicht in Anhang 1 stehenden Zugvogelarten zu erhalten.
Als die Europäische Kommission die Vogelschutzrichtlinie im Jahre 1979 beschlossen hat, wurde Bird Life International damit beauftragt, objektive wissenschaftliche Kriterien für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete zu erarbeiten. Bird Life International hat dabei das Konzept der "Important Bird Areas" (IBA-Gebiete) entwickelt. In den meisten Ländern der Europäischen Union bilden die IBA-Listen die Grundlage für die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten (SPA’s).
Natura 2000-Netz
Im Jahre 2004 soll das Natura 2000-Netz stehen. Auch die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie sollen in das Natura 2000-Netz einbezogen werden. Wesentliche Bestimmungen der FFH-Richtlinie gelten ab dem Jahr 2004 auch für die Vogelschutzgebiete. Mit der erstmaligen nationalen Gebietsnennung ist ein langwieriger Prozess eingeleitet worden. Die Europäische Kommission wird bis zum Jahre 2004 nachforschen, ob die nationale Gebietsliste alle für die österreichischen Naturräume relevanten Lebensraumtypen abdeckt. In einem in der FFH-Richtlinie festgelegten Auswahlverfahren werden in Arbeitssitzungen für die jeweilige biogeographische Region die geeigneten Natura 2000 Gebiete ausgesucht. Österreich hat dabei Anteil an der alpinen und der kontinentalen Region. Vorarlberg liegt zur Gänze in der alpinen biogeographischen Region.
Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen
Die EU wollte mit diesen beiden Richtlinien nicht den Naturschutz in den Mitgliedstaaten regulieren, der Sinn der Richtlinien liegt mehr darin, europaweit Mindeststandards im Naturschutz zu setzen. Das Natura 2000-Netz soll daher ein pragmatisches Instrument darstellen. Weder wird a priori jegliche Land- oder Ressourcennutzung innerhalb der vorgeschlagenen Gebiete verhindert, noch verlangt die Richtlinie einen bestimmten rechtlichen Schutzstatus dieser Gebiete. Gefordert ist, dass innerhalb der Natura 2000 Gebiete der günstige Erhaltungszustand von bestimmten Lebensraum- und Habitattypen gewahrt bleibt oder im Idealfall noch verbessert wird.
Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, liegt beim jeweiligen Mitgliedstaat. Dies kann durch rechtlichen Schutz geschehen, jedoch sind auch Vertragsnaturschutz oder Verwaltungsvereinbarungen mögliche Mittel der Umsetzung. Ist ein Gebiet Teil des Natura 2000-Netzwerkes, so nur aus einem Grund:
Das Gebiet ist von europäischer Bedeutung für Arten und Habitattypen aus den Anhängen der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie.
Den Mitgliedstaaten steht also die Wahl des Umsetzungsmodus frei. Es müssen keine Maßnahmen rechtlicher Art, wie die Ausweisung als Naturschutzgebiet, angewandt werden Umsetzungsmaßnahmen können durchaus auch vertraglicher oder administrativer Art sein. Gegenüber der Europäischen Union besteht aber ab dem Jahre 2004 eine regelmäßige Berichtspflicht. In diesen Berichten ist der Erhaltungszustand der in den Natura 2000 Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichen Interesse zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt nach einem einheitlichen Schema, das in Standarddatenbögen festgelegt wird.
Gebietskarten im Maßstab 1:5000 liegen in der betroffenen Gemeinde und auf der zuständigen Bezirkshauptmannschaft auf!
Weitere Informationen:
Text: DI Max Albrecht
Kontakt:
Amt der Landesregierung – Umweltschutz (LageplanFahrplan)
Download:
Uebersichtskarte Natura 2000 (676 kB)
Broschüre Natura 2000 - Der Vorarlberger Weg (2004) (3.0 MB)
Die erforderlichen Programme zum Anzeigen und Abspielen finden Sie hier: Download Programme