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Umwelt - Natur- und Umweltschutz

UVP - Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes.

 

Aufgabe der UVP:

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren möglichen Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  • auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  • auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  • auf die Landschaft und
  • auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander einzubeziehen sind.

 

Die Rechtsgrundlage dazu stellt das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. 1993/697, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I 2009/87 (UVP-G-Novelle 2009) dar.

  

Anwendungsbereich der UVP

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf unterschiedliche Vorhabenstypen aus den Bereichen Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, Infrastruktur, Bergbau, Wasserwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Industrie. In Anhang 1 des UVP-G 2000 sind 88 Vorhabenstypen angeführt, für die unter bestimmten Voraussetzungen (erreichen eines Schwellenwertes oder eines bestimmten Kriteriums) eine UVP durchzuführen ist. Dabei handelt es sich um Vorhaben, bei denen möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Beispiele dafür sind etwa Schigebiete, Abfallbehandlungsanlagen, Rodungen etc. Eine UVP ist nicht nur für neue Vorhaben, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Änderungsprojekte, d.h. kapazitätserweiternde Änderungen bestehender Vorhaben, vorgesehen.

 

Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist bis auf zwei Ausnahmen immer die jeweilige Landesregierung.

 

Für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken gibt es Sonderbestimmungen. Ist für diese Vorhaben eine UVP durchzuführen, so ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) zuständig die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

UVP-Feststellungsverfahren

Um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens. Eine solche Feststellung hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder von Amts wegen zu erfolgen.

 

Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan anzuhören. In diesem Verfahren wird festgestellt, ob ein Genehmigungsverfahren gemäß UVP-G 2000 durchzuführen ist. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung an den Umweltsenat möglich. Die Standortgemeinde kann auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

UVP-Genehmigungsverfahren

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren, bei dem die Behörde alle für die Verwirklichung eines Vorhabens relevanten Materiengesetze anwendet. Das heißt, es gibt nur eine Behörde als Ansprechpartner und einen Bescheid, der alle Genehmigungen und Bewilligungen umfasst.

 

Je nach Art des Vorhabens wird nach zwei Verfahrenstypen unterschieden:

  • UVP-Verfahren (Vorhaben der Spalte 1 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000)
  • Vereinfachtes Verfahren (Vorhaben der Spalte 2 und 3 des Anhangs1 zum UVP-G 2000)

Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich vom UVP-Verfahren insbesondere in folgenden Punkten:

  • Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate (anstatt 9 Monate beim UVP-Verfahren).
  • Bürgerinitiativen kommt bloß Beteiligtenstellung zu (im UVP-Verfahren: Parteistellung).
  • Es ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen (im UVP-Verfahren: ein Umweltverträglichkeitsgutachten).
  • Die erforderlichen Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung sind herabgesetzt.

Berufungsinstanz ist der unabhängige und weisungsfreie Umweltsenat, ein Kollegialorgan, dem Richter und weitere vom Bund und von den Ländern nominierte Mitglieder angehören.

 

Weitere Informationen:

    

Text: Dr Andrea Hinteregger

Infobox

Kontakt:

  1. Amt der Landesregierung – Umweltschutz (Lageplan·Fahrplan)

    1. Dr Reinhard Bösch, Telefon +43 (0) 5574 / 511 - 24510, E-Mail 

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