Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Beiträgen zur Erhaltung und Verbesserung des Zustandes und der Vielfalt der Wälder in Natura 2000 Gebieten
§ 1 Allgemeines
Natura 2000 ist ein europäisches System zur Schaffung eines zusammenhängenden ökologischen Netzwerkes von besonderen Schutzgebieten. Es umfasst Fauna-, Flora-, Habitat-Gebiete, in denen Lebensräume und besonders schützenswerte Tier- und Pflanzenarten von europäischer Bedeutung vorkommen sowie spezielle Vogelschutzgebiete. Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jänner 1995 hat sich Österreich verpflichtet, die Vogelschutzrichtlinie 79/409 EWG und FFH-Richtlinie (Fauna, Flora, Habitat)
Nr. 92/43 umzusetzen. Die im § 4 angeführten Förderungsmaßnahmen haben somit die Erhaltung und Verbesserung der genannten Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten in
Wäldern von Natura 2000 Gebieten zum Ziel.
§ 2 Ausmaß der Förderung
(1) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagsstelle stehen.
(2) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.
(3) Förderungsbeiträge von weniger als EUR 50,- werden nicht auzbezahlt.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Förderungswerber
Anträge auf Förderung können einbringen:
Eigentümer von mit forstlichem Bewuchs bestockten Grundflächen in Natura
2000 Gebieten.
§ 4 Förderbare Maßnahmen, Förderungsart und -ausmaß, Nachweisung
1. Belassen von Altholzinseln für die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Altholzbestände.
Die zu fördernde Altholzinsel muss mindestens zehn Bäume umfassen, wovon mindestens acht Bäume einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von 35 cm aufweisen müssen und das Alter wesentlich über der Umtriebszeit liegen muss. Gefördert werden maximal zwei Altholzinseln pro 10 ha im Wirtschaftswald oder Schutzwald im Ertrag in bringbarer Lage. Die Altholzinsel muss der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Die Laufzeit des Vertrages berträgt mindestens zehn Jahre. Eine Verlängerung bis zum Zusammenbruch ist erwünscht.
2. Förderungshöhe:
EUR 50,--/Altholzinsel und Jahr. Gefördert werden max. zwei Altholzinseln pro 10 ha.
Nachweisung:
Lageplan im Maßstab 1:5000 bei Erstantrag oder bei Änderung und dauerhafte Kennzeichnung in der Natur.
Die Dokumentation der Altholzinseln erfolgt im Managementplan. Die Förderung wird nur in Wirtschaftswäldern und Schutzwäldern im Ertrag (Grundlage bildet der Managementplan) gewährt.
2. Spechthöhlen- und Horstbäume
Gefördert werden Bäume mit Spechthöhle oder Horst wobei das Höhlenloch einen Durchmesser von mindestens 5 cm aufweisen muss. Gefördert wird maximal ein Baum pro 2 ha im Wirtschaftswald oder Schutzwald im Ertrag in bringbarer Lage. Die Bäume dürfen nicht entlang von Wegen und Straßen (Gefährdung) stehen und müssen einen Mindestbrusthöhendurchmesser von 35 cm aufweisen. Die Laufzeit der Förderung beträgt 5 Jahre.
Förderungshöhe:
EUR 7,--/Baum und Jahr. Gefördert wird max. ein Baum pro 2 ha.
Nachweisung:
Dauerhafte Kennzeichnung in der Natur und Angabe der Grundstücksnummer.
3. Stehendes Alt- und Totholz – Einzelbäume
Gefördert wird stehendes Totholz als wertvoller Lebensraum für eine große Organismenvielfalt im Wirtschaftswald oder Schutzwald im Ertrag und in bringbarer Lage. Die Bäume dürfen nicht entlang von Wegen und Straßen stehen (Gefährdung) und müssen einen Mindestbrusthöhendurchmesser von 35 cm aufweisen. Das Totholz muss forsthygienisch unbedenklich sein. Fichte und Tanne sind erst förderungswürdig, wenn am Stamm keine Rinde mehr vorhanden ist. Das Altholz muß einen Mindesbrusthöhendurchmesser von 50 cm aufweisen.
Förderungshöhe:
EUR 5,--/Baum und Jahr. Gefördert werden max. 2 Bäume pro ha. Bei einem Umfallen des Totholzes durch natürliche Einflüsse gebührt die Prämie für die volle Laufzeit. Es ist dabei das Totholz im Wald zu belassen. Eine Aufarbeitung ist nicht zulässig.
4. Naturwaldzellen
Für den Natur- und Artenschutz bedeutsame Waldflächen wie seltene und gefährdete Waldgesellschaften auf Sonderstandorten mit in der Regel für das Gebiet außergewöhnlichen Fauna und Flora können als Naturwaldzellen im Sinne dieser Richtlinie gefördert werden.
Kriterien für die Ausweisung von Naturwaldzellen:
a) Natürliche Baumartenmischung bzw. standortgemäße Waldgesellschaften,
b) relativ hoher Anteil an stehendem und liegendem Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien,
c) relativ hoher Anteil an Höhlenbäumen,
d) befriedigende Verjüngung der Baumarten (Sicherstellung der Walderneuerung),
e) Vorkommen von Organismen als Indikatoren für einen naturnahen Waldzustand (zB Flechtengemeinschaften, Pilze, holzbewohende Käfer, Spechte),
f) weit gehendes Fehlen von Wald-Weide, Holznutzung und Forstwegen.
Die Fläche soll mindestens zwei ha und höchstens zehn ha betragen. Die Dokumentation der Naturwaldzelle erfolgt im Managementplan.
Förderungshöhe:
Die Förderungshöhe ist abhängig von der Bonität des Bestandes.
Bonität unter 5 (schlecht) EUR 50,--/ha/Jahr
Bonität 5 bis 8 (mittel) EUR 75,--/ha/Jahr
Bonität > 9 (gut) EUR 100,--/ha/Jahr
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 10 Jahre, mit der Zielsetzung die Naturwaldzellen langfristig zu erhalten und daher die Verträge zu verlängern. Nur bei Vorliegen sehr wichtiger Gründe seitens des Eigentümers werden die Verträge nicht verlängert. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn die Förderung vom Land nicht mehr gewährt wird, wenn ein Eigentumsübergang der betroffenen Waldfläche oder des gesamten Besitzes erfolgt, eine Existenzgefährdung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegeben ist, oder aus dem Zustand der Naturwaldzelle resultierende Schadenersatzansprüche Dritter bestehen. In Objektschutzwäldern dürfen keine Naturwaldzellen ausgeschieden werden. Die Förderung wird nur in Wirtschaftswäldern und Schutzwäldern im Ertrag (Grundlage bildet der Managementplan) gewährt.
Nachweisung:
Lageplan im Maßstab 1:5000 bei Erstantrag.
§ 5 Ansuchen
(1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen, die bis spätestens 1.6. eines jeden Jahres unter Verwendung der bei den Waldaufsehern und Gemeinden aufliegenden Formulare beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVe, einlangen, gewährt werden.
(2) Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars stimmt der Förderungswerber zu, dass
a) Die Organe des Landes berechtigt sind, zwecks Beurteilung der Förderungsansuchen und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel jederzeit Grundstücke zu betreten, in den Förderungsanlass betreffende Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und die notwendigen Auskünfte zu verlangen.
b) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind, wenn
1. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde, oder
2. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder
3. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden, oder
4. über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Deckung abgewiesen wurde, oder
5. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden
des Förderungswerbers nicht erfüllt werden,
c) Geldzuwendungen, die gemäß lit b) zurückzuzahlen sind, vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. (2) des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl.Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen sind.
(3) Sämtliche für den Förderungswerber relevanten Informationen sowie die in Abs. 2 genannten Bedingungen und Auflagen werden mittels eines Informationsblattes der Vorarlberger Landesregierung bekannt gemacht.
(4) Die Richtigkeit der im Ansuchen gemachten Angaben ist vom Waldaufseher zu bestätigen.
(5) Der Förderungswerber ist im Antragsformular darauf hinzuweisen, dass sich derjenige, der eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht.
§ 6 Förderungszusage
Die Förderungszusage hat schriftlich zu erfolgen. In der Förderungszusage soll der Förderungwerber auf die von ihm unterfertigte Erklärung im Antragsformular und auf die Einhaltung der im Informationsblatt und im Antragsformular enthaltenen Bedingungen und Auflagen hingewiesen werden.
§ 7 Förderungsevidenz
Die von der jeweiligen Dienststelle oder Abteilung gewährten Förderungen sind bei der vergebenden Abteilung oder Dienststelle zentral zu erfassen.
§ 8 Kontrolle
1) Förderungen sind von der Abteilung IVe auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die im Antragsformular bestätigten Bedingungen und Auflagen erfüllt worden sind.
(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen.
(3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Datum und Ort der Kontrolle,
b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens),
c) Höhe der gewährten Förderung,
d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert wurde (zB gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen),
e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben,
f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen,
g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen,
h) Zeitdauer der Kontrolle,
i) Name und Unterschrift des Kontrollierenden.
§ 9 Förderungsmissbrauch
Die für die Gewährung der Förderungen zuständige Abteilung ist gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihr in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.
§ 10 Verwendung von Begriffen
Soweit in dieser Förderungsrichtlinie Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
Kontakt:
Amt der Landesregierung – Umweltschutz (LageplanFahrplan)
Download:
Wald-Umwelt Natura2000-Förderung (1.3 MB)
Die erforderlichen Programme zum Anzeigen und Abspielen finden Sie hier: Download Programme