Der Bund hat mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die Abfallwirtschaft auf Bundesebene neu geregelt. Er hat dabei weitgehend seine Bedarfskompetenz in Anspruch genommen. Das AWG 2002 erstreckt sich nunmehr auch auf Bereiche, die bisher auf Landesebene geregelt waren.
Dies führt zum einen dazu, dass bestimmte landesrechtliche Vorschriften nicht mehr anwendbar waren, insbesondere jene über das Anlagenrecht. Zum anderen erschien eine inhaltliche Abstimmung mit den bundesrechtlichen Regelungen sinnvoll.
Festzuhalten ist, dass die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen vom Bund unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nur soweit geregelt ist, als es nicht um „die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen“ geht.
Diesen geänderten Rahmenbedingungen wurde Rechnung getragen und ein neues Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz erlassen. Dabei kommt dem Land in den verbleibenden Regelungsbereichen – insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von nicht gefähr-lichen Siedlungsabfällen sowie der Abfallgebühren und Entgelte – ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu.
Das Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG) wurde am 24. Jänner 2006 im LGBl. Nr. 1/2006 kundgemacht und tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
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V-AWG, LGBl Nr 1/2006 (141 kB)
V-AWG, Erläuternde Bemerkungen (209 kB)
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