vorarlberg.at · Wahlen · Landeswahlen · Volksabstimmung, -begehren und -befragung nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz · Volksbegehren
Es wird unterschieden zwischen Volksbegehren in Angelegenheiten
Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung:
Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Gesetzen (einschließlich der Verfassungsgesetze) verlangt werden.
Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von
gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.
Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 20 % der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist diese Sache einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes:
Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in einer bestimmten Weise erledigt werden.
Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten (z.B. Bescheide), können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
Diesbezügliche Volksbegehren müssen von der Landesregierung behandelt werden, wenn sie von
Volksbegehren in Angelegenheiten der Gebarung des Landes:
Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landesrechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung durchführt. Der Landesrechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten gestellt werden.
Wer kann einen Antrag auf ein Volksbegehren stellen?
Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens nach der Landesverfassung sind alle stimmberechtigten Personen, sofern die Kriterien für das Stimmrecht am Tag der Antragstellung erfüllt sind.
Wer entscheidet über die Zulässigkeit des Antrages eines Volksbegehrens?
Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden, ob dieses zulässig ist und ob alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Wer ist bei Volksbegehren nach der Landesverfassung stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind alle Personen, die Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind uns spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner stimmberechtigt sind jene Staatsbürger, welche unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag