vorarlberg.at · Wahlen · Landeswahlen · Volksabstimmung, -begehren und -befragung nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz · Volksabstimmung
Was kann Gegenstand einer Volksabstimmung auf Landesebene sein?
Eine Volksabstimmung in Angelegenheiten der Vollziehung ist nicht vorgesehen. Sie ist aber zu Gesetzesvorhaben möglich,
Zwingend ist eine Volksabstimmung durchzuführen bei verfassungsändernden Gesetzesbeschlüssen, durch die die Stellung Vorarlbergs als selbstständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche, unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimmbürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden.
Wer kann eine Volksabstimmung auf Landesebene initiieren?
Alle Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden, sowie Teile davon, unterliegen der Volksabstimmung, wenn dies binnen sechs Wochen nach Fassung des Beschlusses
Der Landtag ist auch befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Land oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu lassen.
Wer entscheidet über die Zulässigkeit einer Volksabstimmung nach der Landesverfassung?
Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden.
Wer ist stimmberechtigt bei einer Volksabstimmung nach der Landesverfassung?
Stimmberechtigt sind alle Personen, die Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am Tag der Volksabstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ferner stimmberechtigt sind jene Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
Welche Bedeutung hat das Ergebnis der Volksabstimmung?
Durch Volksabstimmung wird die jeweilige Angelegenheit entschieden bzw. verfügt. Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll und die Mehrheit diese Frage mit "ja" beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz, über sonstige wichtige Fragen oder darüber abgestimmt haben, ob einem Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung Rechnung zu tragen ist, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.