In die
Gemeindevertretung ist jede
wahlberechtigte Person wählbar, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet. Ausländische Unionsbürger sind in die Gemeindevertretung nur wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, nicht von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgeschlossen sind.
Hingegen kann zum
Bürgermeister nur gewählt werden, wer auch Bürger der Gemeinde ist. Das bedeutet, dass das Amt des Bürgermeisters zusätzlich zu den übrigen Erfordernissen die österreichische Staatsbürgerschaft voraussetzt.