vorarlberg.at · Wahlen · Bundeswahlen · Bundespräsidentenwahlen · Wahlinformationen zur Bundespräsidentenwahl 2010
Art 60 Abs 1 der Österreichischen Bundesverfassung sowie § 4 des Bundespräsidentenwahlgesetzes (BPräsWG) normieren, dass zur Wahl des Bundespräsidenten wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
Demgemäß sind bei der Wahl des Bundespräsidenten alle Männer und Frauen wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden. Für das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie das Fehlen eines Ausschlussgrundes ist auf den Stichtag abzustellen.
Die Wahlberechtigung setzt die Eintragung in die Wählerevidenz voraus. Aufgrund der Wählerevidenz wird für eine konkret bevorstehende Wahl das Wählerverzeichnis erstellt, in das alle jene Personen aus der Wählerevidenz übernommen werden, die spätestens am Wahltag das Mindestalter von 16 Jahren erreichen.
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich werden in die Wählerevidenz eingetragen, sobald sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollenden und sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
In der Wählerevidenz eingetragene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz von einer österreichischen Gemeinde ins Ausland verlegen und dies der Gemeinde schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes weiter in der Wählerevidenz zu führen. Die Beibehaltung der Eintragung erfolgt für längstens 10 Jahre ab Verzug, wobei eine Verlängerung möglich ist. Schließlich werden österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland in die Wählerevidenz eingetragen, die das Wahlalter von 16 Jahren im Ausland vollenden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Eintragung dieser Personengruppe erfolgt nur, wenn dies bei der Gemeinde beantragt wird.
Der Kreis der wahlberechtigten österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland ist zwischenzeitlich unter der Bezeichnung "Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher" bekannt. Das Bundesministerium für Inneres informiert auf seiner Homepage www.bmi.gv.at/cms/bmi_wahlen diesen Personenkreis ausführlich über die Eintragung in die Wählerevidenz sowie die Erlangung des Wahlrechts.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden aufgrund der Eintragungen in die Wählerevidenz erstellt. Zur Stimmabgabe bei der Bundespräsidentenwahl ist nur zugelassen, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis jeder Gemeinde liegt für einen Zeitraum von 10 Tagen, beginnend mit 23. März 2010, im Gemeindeamt zur Einsicht auf. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Einsichtszeitraum auf 7 Tage verkürzt werden (Beginn: 26. März 2010). Durch die Einsichtnahme kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger von ihrer bzw. seiner Eintragung überzeugen. Gegen das Wählerverzeichnis kann innerhalb des Einsichtszeitraumes mündlich oder schriftlich Einspruch erhoben werden.