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Anspruchsgrundlagen

Sind die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben, gibt es mehrere Möglichkeiten, aufgrund deren die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann:
 
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs:

Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt bei folgenden Bedingungen vor:

  • Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz oder
  • fünfzehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt sowie Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • sechsjähriger Hauptwohnsitz, sofern eine fünfjährige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder einem Staatsbürger besteht und die Ehegattin/Ehegatte seit fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Status als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Besitz der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und Geburt in Österreich oder
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt und wenn die Verleihung auf Grund bereits erbrachter und zu erwartender außerordentlicher Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichen, künstlerischem oder sportlichen Gebiet im Interesse der Republik liegt.
     

Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann dennoch eine negative Entscheidung erfolgen, wenn ein beispielsweise gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen, fehlender Lebensunterhalt und der gleichen) vorliegt.
 
Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin oder den Ehegatten und Kinder bedeutet immer ein Rechtsanspruch.


Verleihung der Staatsbürgerschaft im freien Ermessen:

Besteht kein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen. Ausschlaggebend sind hier das öffentliche Interesse und allgemeine Wohl, das Ausmaß der Integration sowie das Gesamtverhalten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers.
 
Neben den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen sind Ermessensentscheidungen an folgende Bedingungen gebunden:

  • Zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen oder
  • bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen, die im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen. Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können. Die Feststellung, dass die Einbürgerung im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, obliegt der österreichischen Bundesregierung.
  • Bestehender Hauptwohnsitz, sofern man zehn Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.


Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten:

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die seit fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder den Ehegatten kann erfolgen, wenn

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung die oder der Fremde rechtmäßig niedergelassen ist, oder den Status als Asylberechtige oder als Asylberechtigter besitzt, oder Inhaberin beziehungsweise Inhaber einer Legitimationskarte ist,
  • ein sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich vorliegt und
  • eine fünfjährige Ehedauer vorliegt.
     

Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf Kinder:

Die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf minderjährige und ledige Kinder kann erfolgen auf

  • die ehelichen Kinder (mit weiterer Erstreckungsmöglichkeit auf die unehelich geborenen Kinder der Tochter),
  • die unehelichen Kinder der Frau,
  • die unehelichen Kinder des Mannes (aber nur, wenn die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht) oder
  • die Wahlkinder

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Kinder rechtmäßig niedergelassen sein oder den Status als Asylberechtigter besitzen oder Inhaber einer Legitimationskarte sein.
Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn

  • es sich dabei um eine erhebliche Behinderung handelt (durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen)
  • und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind zukommt.

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