Richtlinien
der Vorarlberger Landesregierung
für die Förderung der Errichtung
und der Miete von Ateliers
§ 1
Allgemeines
Für die Errichtung bzw. den Ausbau (Adaptierung) oder die Miete von Ateliers für bildende Künstler in Vorarlberg, die aus eigenem nicht zur vollständigen Finanzierung in der Lage sind, gewährt das Land Vorarlberg nach Maßgabe finanzieller Budgetmittel Förderungen.
Förderungen im Sinne dieser Richtlinien sind
- Mietenzuschüsse zur Anmietung von Ateliers oder
- Zinsenzuschüsse zu Darlehen, welche für die Errichtung oder den Ausbau von
Ateliers für bildende Künstler aufgenommen werden.
Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2
Förderbarer Personenkreis
Zur Förderung kommen Vorarlberger Künstler aus dem Bereiche der bildenden Kunst (Bildhauer, Grafiker, Maler),
a) deren durchschnittliches Monatsnettoeinkommen (Familieneinkommen) die in den Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel jeweils festgesetzten Einkommensgrenze nicht übersteigt und
b) die eine entsprechende künstlerische Vorbildung oder mehrjähriges fachkundig anerkanntes Kunstschaffen nachweisen können,
in Betracht.
§ 3
Atelier
Als Atelier im Sinne dieser Richtlinien gilt ein Werkstattraum mit einer Grundfläche von mindestens 15 m², der die für die Ausübung der bildenden Kunst (Bildhauerei, Grafik, Malerei) erforderliche Ausstattung (Raumhöhe, Lichteinfall u.dgl.) enthält und für diese Verwendung bestimmt ist.
§ 4
Ansuchen
Die Förderung darf nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens gewährt werden.
Im Ansuchen, welchem die erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Beschreibungen oder Einkommensnachweis beizulegen sind, muss die Förderungswürdigkeit begründet und deren finanzielle Sicherstellung dargelegt sein (Finanzierungsplan).
§ 5
Förderung
Für die Leistung des Annuitätendienstes von Darlehen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens notwendig sind, kann ein Zinszuschuss in der Höhe bis zum Betrag von ATS 2.000,00 (Euro 145,35) pro Monat auf die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
An Stelle des Zinsenzuschusses im Sinne des Abs. 1 kann als Förderungsbeitrag auch ein monatlicher Mietenzuschuss in der Höhe von höchstens ATS 2.000,00 (Euro 145,35) pro Monat auf die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
§ 6
Förderungszusage
- Die Zusage der Förderung hat schriftlich zu erfolgen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
- In der Förderungszusage ist auszubedingen, daß der Förderungswerber
a) die Überprüfung der Ausführung der geförderten Leistung durch Einsicht in die betreffenden Belege und durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder über die Ausführung unter Vorlage von Nachweisen zu berichten hat
b) die gewährte Förderung zurückzuerstatten hat, wenn
aa) die Förderung auf Grund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde, oder
bb) die geförderte Leistung unterblieben ist, oder
cc) die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder
dd) die vorgesehenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden;
c) die Förderung, die nach Ziffer 2 zurückzuzahlen ist, vom Tage der Auszahlung an mit 8 v.H. zu verzinsen hat.
§ 7
Inkrafttreten
- Diese Richtlinien treten am 20. Jänner 1999 in Kraft.
- Gleichzeitig verlieren zu diesem Zeitpunkt die Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Ateliers vom 13. Oktober 1998 ihre Gültigkeit.
Bregenz, am 20. Jänner 1999
Für die Vorarlberger Landesregierung
Der Landeshauptmann
Dr. Herbert Sausgruber