Richtlinien
der Vorarlberger Landesregierung
über die Beitragsgewährung für
Projekte, Ausstellungen und Publikationen
im Bereiche der bildenden und angewandten Kunst
§ 1
Das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten fördert nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel künstlerische Projekte, Ausstellungen oder Publikationen von Vorarlberger Künstler/Innen.
Darüber hinaus können künstlerische Aktivitäten der genannten Art von auswärtigen Künstler/Innen gefördert werden, wenn sie für Vorarlbergs Kunstszene von Bedeutung sind.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 2
Förderungen bzw. Unterstützungen können gewährt werden als
a) Projektstipendien (Arbeitsstipendien mit Ergebnisnachweis) oder
b) finanzielle Beiträge zur Abgangsdeckung
§ 3
Als Förderungswerber können entsprechend der maßgeblichen Verpflichtung zum Tragen der finanziellen Lasten Künstler/Innen oder mit deren schriftlicher Zustimmung einschlägige Unternehmen auftreten.
§ 4
Die Förderungsansuchen sind unter Verwendung eines Formblattes, das den Förderungswerber/Innen durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Verfügung zu stellen ist, bei diesem Amt unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Vor der Entscheidung ist jeweils eine Stellungnahme der Kunstkommission, Bereiche "bildende Kunst" und "angewandte Kunst", einzuholen.
Die Zusage der Förderung hat schriftlich zu erfolgen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
Vor Auszahlung der Förderungsbeiträge sind von den Förderungswerber/Innen geeignete Originalbelege über die entstandenen Ausgaben sowie eine Einnahmen- und Ausgabengegenüberstellung vorzulegen. Bei Stipendien, die in der Regel vor oder während der Durchführung des Projekts ausbezahlt werden, sind innert angemessener Zeit Unterlagen über das durchgeführte Projekt (Publikationen, Photos, Medienberichte u. dgl.) nachzureichen.
In der Förderungszusage ist auszubedingen, daß Geldzuwendungen zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind, wenn
a) die Förderung auf Grund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Förderungswerber/Innen erlangt wurde, oder
b) die geförderte Leistung aus Verschulden der Förderungswerber/Innen nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, oder
c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder
d) die vorgesehenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden der Förderungswerber/Innen nicht erfüllt werden.
Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 5 zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an mit 8 v.H. zu verzinsen. In die Förderungszusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Bregenz, 22. April 1997 Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann
Dr. Herbert Sausgruber