RICHTLINIEN DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG
zur Förderung von Naturerlebnisprojekten für Kinder und Jugendliche
1. Ziel:
Ziel ist es, einer großen Zahl von Kindern und Jugendlichen ein qualitativ hochwertiges, ganzheitliches Naturerlebnis zu ermöglichen. Die direkte, sinnliche und spielerische Erfahrung der Zusammenhänge in der Natur soll mittels Projekten erreicht werden und zur Etablierung eines positiven emotionalen Bezuges führen. Im gleichen Maße sollen die sozialen Prozesse in der Gruppe, in der diese Zusammenhänge erlebt und gelernt werden, gefördert werden. Damit werden Grundsätze eines nachhaltigen Lernens beachtet. Die Methodenvielfalt spielt dabei eine große Rolle.
Weiters sollen die verschiedenen Projekte bekannt gemacht und die Vernetzung zwischen den Akteuren erreicht werden.
2. Förderungswürdige Leistung:
(1) Projektwochen und zusammenhängende Erlebnistage, welche die im § 1 angeführten Ziele verfolgen und mit speziell ausgebildeten Betreuern in Vorarlberg durchgeführt werden, sind als förderungswürdig zu bewerten.
(2) Prinzipien, Inhalte und Methoden, die bei der Förderung in Betracht gezogen werden:
b) Förderung und Entwicklung von sozialen Kompetenzen, Persönlichkeitsbildung undVermitteln einer partnerschaftlichen Werthaltung (Lernen durch den Gruppenprozess)
c) Vermitteln von Wissen über ökologische, ökonomische und kulturelle Zusammenhänge
d) Handeln in der Natur mit der entsprechenden Schulung von methodischen Fertigkeiten
e) Lernen mit Spaß auch unter Einbezug von spielerischen Elementen
f) Einbezug von kulturellen Traditionen
g) Zeit als kostbares Gut bewusst erlebbar machen
h) Betreuer haben an natur- und spielpädagogischen Aus- und Fortbildungen teilgenommen.
3. Ausmaß der Förderung:
(1) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagsstelle stehen.
(2) Die Förderungen stammen aus den Mitteln des Vorarlberger Naturschutzfonds und vom Land Vorarlberg. Der jeweils vereinbarte Jahresbetrag und die jeweiligen Anteile sind in einer speziellen Vereinbarung zu regeln.
(3) Die Förderung ist hauptsächlich für prozessorientierte, mehrtägige Projektveranstaltungen bestimmt und beträgt bis zu € 7,5,-/Schüler und Tag. Nicht zusammenhängende Einzeltage können bis zu maximal € 5,-/Schüler und Tag gefördert werden. In schriftlich begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei sozialen Ungerechtigkeiten bei kleinen Klassen in strukturbenachteiligten Gebieten, Integrationsklassen) kann die Förderung auf € 10,-/Schüler und Tag erhöht werden. Dazu ist eine Bestätigung durch die Direktion erforderlich.
(4) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.
4. Ansuchen:
(1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Dazu wird ein standardisiertes Antragsformular zur Verfügung gestellt, indem der Förderungswerber vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen macht.
(2) Mit der Übermittlung des Antragsformulars stimmt der Förderungswerber zu,
a) den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
b) der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle über die Ausführung des Vorhabens zu berichten sowie den schriftlichen Verwendungsnachweis der Förderung mit Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen über das geförderte Vorhaben in Höhe der Fördersumme zu übermitteln,
c) Angaben über laufende und künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle gleichzeitig mit der Antragstellung mitzuteilen,
d) dass die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind, wenn
1. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde, oder
2. die geförderte Leistung aus Verschulden des Förderungswerbers nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, oder
3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder
4. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden, oder
5. über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Deckung abgewiesen wurde, oder
6. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden.
e) dass Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit d zurückzuzahlen sind, vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig verzinst werden.
Den Förderungsantrag finden Sie hier.