nach dem österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raumes
nach den Richtlinien für agrarische Zusammenlegungen und Flurbereinigungen
Im Regelfall 60% der Aufwendungen, maximal bis 70%, Abminderung des Fördersatzes, wenn nicht ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzen vorliegt.
- Behördlich eingeleitetes Agrarverfahren (Bescheid, Verordnung) oder
- Flurbereinigungsübereinkommen
- Förderungsgemeinschaft (Zusammenlegungs-, Flurbereinigungsgemeinschaft, Agrargemeinschaft) bzw. gemeinsam unterfertigter Antrag
Formloses Ansuchen, das Antragsformular bietet eine Hilfestellung zum Übereinkommen zwischen den Grundstückseigentümern.
Zusammenlegungsgemeinschaften: Antrag wird von der Behörde vorgelegt.
Kontakt:
Agrarbezirksbehörde – Ländliche Entwicklung (LageplanFahrplan)