Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) hatte nicht nur Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung (Nationalrat und Bundesrat) und deren Ausführung durch die Regierung. Das EU-Recht bringt auch Veränderungen für die Landesgesetzgebung (Landtag), da EU-Rechtsakte auch in Kompetenzen eingreifen, welche die österreichische Verfassung den Ländern zugewiesen hat.
Mehr als die Hälfte des in EU-Mitgliedstaaten anzuwendenden Rechts hat seine Wurzeln in Rechtsakten der EU. Deshalb ist es für die Länder wichtig, auf zukünftige EU-Rechtsakte schon bei deren Entstehung Einfluss zu nehmen und in das EU-Rechtsetzungsverfahren eingebunden zu werden.
Daneben gibt es für die Länder die Möglichkeit, durch die Mitwirkung im Ausschuss der Regionen direkt auf europäischer Ebene auf geplante EU-Rechtsakte Einfluss zu nehmen. Jedoch wirken im Ausschuss der Regionen Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten mit, was die Durchsetzung spezifischer österreichischer Anliegen erschweren kann.
Vorarlberg ist daher bestrebt, seine Anliegen sowohl über die verfassungsrechtlich vorgesehenen innerösterreichischen Mitwirkungsmöglichkeiten als auch über den Ausschuss der Regionen zu verfolgen.
Wie sehen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte der österreichischen Länder aus?
Die Beratung und gemeinsame Willensbildung der Länder zu den integrationspolitischen Fragen erfolgt über die Verbindungsstelle der Bundesländer in Wien, in der Landeshauptmännerkonferenz oder in der Integrationskonferenz der Länder.
Von ihren Mitwirkungsrechten haben die Länder bereits in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht und durch gemeinsame Länderstellungnahmen die EU-Position Österreichs mitbeeinflusst. Ein Beispiel dafür ist die Stellungnahme zur Agenda 2000 und die Stellungnahme zur Vertiefung des Subsidiaritätsprinzips.
Informationsrechte der Länder
Die Bundesregierung hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Gemeinden, deren Vertretung dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund obliegt.
Stellungnahmerechte der Länder
Die Länder können zu den Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, über die sie die Bundesregierung informieren muss, Stellung nehmen. Dabei werden den Ländern zwei Stufen der Intensität eingeräumt:
Vertretung der Länder in österreichischen Delegationen
Vertreter der Länder können in die österreichischen Delegationen, die die Verhandlungen und Beratungen zu Vorhaben der Europäischen Union (EU) wahrnehmen, einbezogen werden.
Landeshauptmännerkonferenz
In der Landeshauptmännerkonferenz treffen sich die 9 Länderchefs regelmäßig. Die Konferenzen dienen dazu, wichtige gemeinsame Ziele der Länder zu koordinieren und die Vorgangsweise gegenüber dem Bund abzustimmen. Dies gilt natürlich auch für Anliegen, welche die Europäische Union (EU) betreffen.
Integrationskonferenz der Länder (IKL)
Die Integrationskonferenz der Länder (IKL) wurde im Jahr 1992 von der Landeshauptmännerkonferenz ins Leben gerufen und hat die Aufgabe, eine gemeinsame Willensbildung zu Themen der Europäischen Union (EU) zwischen den Ländern zu ermöglichen.
In der IKL werden alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Auch das Präsidium des Bundesrat kann an den Sitzungen teilnehmen. Bei der Beschlussfassung hat jedes Land eine Stimme, die vom Landeshauptmann abgegeben wird. Ein Beschluss kommt zustande, wenn mindesten 5 Länder zustimmen und kein Land dagegenstimmt.