Bezüglich Wildschäden besteht unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzpflicht. Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist, den durch das Schalenwild am Bewuchs sowie den durch Hasen und Dachse an Feldfrüchten verursachten Schaden zu ersetzen.
Schadenersatzansprüche sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend zu machen. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, kann der Geschädigte ein Schlichtungsverfahren beantragen. Das Schlichtungsverfahren ist im § 60 des Jagdgesetzes geregelt.
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