Wird Wild aus freier Wildbahn als Lebensmittel verwendet, unterliegt es verschiedenen Untersuchungen, die sich je nach Verwendungszweck des Wildfleisches in drei Stufen gliedern lassen:
Dreistufige Untersuchungen
Die erste Stufe der Untersuchung, die Lebenduntersuchung, ist obligatorisch und wird durch den Jäger selbst durchgeführt (siehe Infobox unten).
Die zweite Stufe, die Untersuchung des aufgebrochenen Stückes und der Innereien, wird durch sogenannte „kundige Personen“ vollzogen.
Die dritte Stufe, die Fleischuntersuchung, darf nur von einem amtlichen Tierarzt im Verarbeitungsbetrieb vorgenommen werden.
Bestätigungen
Jeder Untersucher bestätigt die Durchführung und das Ergebnis:
Der Jäger auf Seite 1 des Wildfleischanhängers (siehe Infobox unten), die „kundige Person“ auf Seite 2 des Wildfleischanhängers und der amtliche Tierarzt durch Aufbringen des Genusstauglichkeitskennzeichens (Stempelaufdruck) am Tierkörper und Eintragung in einer Datenbank.
Verwendung als Lebensmittel
Wird Wild oder Wildfleisch in kleinen Mengen durch den Jäger direkt an den Endverbraucher weiter gegeben, so gilt die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (siehe Infobox unten). Dabei ist eine Untersuchung des aufgebrochenen Stückes und der Innereien durch eine „kundige Person“ zwingend erforderlich.
Diese Untersuchung ist auch dann erforderlich, wenn Wild oder Wildfleisch in kleinen Mengen durch den Jäger an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, weiter gegeben wird.
Wird Wild oder Wildfleisch auf anderen Wegen oder in größeren Mengen abgegeben, so ist eine Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt notwendig. Dabei ist zu beachten, dass diese Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt und die Genusstauglichkeitserklärung nur dann erfolgen kann, wenn die Untersuchung der Eingeweide durch den amtlichen Tierarzt erfolgte oder die Bestätigung über eine durchgeführte Innereienuntersuchung durch eine kundige Person (Seite 2 des Wildfleischanhängers) vorgelegt werden kann.
Wird zerlegtes Wildfleisch direkt vom Jäger vermarktet, ist das Fleisch in geeigneter Weise mit dem Hinweis „Wildbret aus Direktvermarktung“ unter Nennung des Jagdgebietes zu kennzeichnen.
Download:
Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (74 kB)
Wild_Lebenduntersuchung (12 kB)
Formular Meldung Wildfleischuntersuchung (27 kB)
Anhang III Abschnitt IV der Verordnung EG Nr 8532004 (18 kB)
TBC Schulungskurs Kundige Personen 2011 (7.1 MB)
Kompetenzen und Pflichten der kundigen Person (798 kB)
ANTRAG auf TRICHINENUNTERSUCHUNG von WILDSCHWEINEN (17 kB)
Probenentnahme Trichinenuntersuchung (1.1 MB)
Die erforderlichen Programme zum Anzeigen und Abspielen finden Sie hier: Download Programme