Als Wild (§ 4 Abs. 1 des Jagdgesetzes) gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:
Haarwild:
Schalenwild:
Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild.
Feldhase, Schneehase und wildes Kaninchen.
Murmeltier und Bisamratte.
Raubwild:
Fuchs, Marderhund, Dachs, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltis, Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Waschbär, Wildkatze, Luchs, Wolf und Bär.
Federwild:
Auer-, Birk- und Rackelwild.
Hasel-, Schnee-, Stein- und Rebhuhn.
Fasane, Wachteln, Wildtauben, Brachvögel, Reiher, Rohrdommeln, Störche, Regenpfeifer, Rallen, Taucher, Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, Taggreifvögel, Eulen und Rabenvögel.
Gegenstand des Jagdrechts ist das Wild. Die oben angeführten Arten gelten nur dann als Wild, wenn sie wildlebend sind. Wildlebende Tiere sind Tiere, die sich in der freien Natur, außerhalb der Verfügungsgewalt des Menschen befinden. Tiere, die ganzjährig in Tiergärten, Wildparks oder sonstigen Gehegen gehalten werden, sind demnach nicht Wild. Auf sie ist das Jagdgesetz nicht anzuwenden.
Die Aufnahme in das Verzeichnis der als Wild lebenden Tierarten (§ 4 des Jagdgesetzes) hat zur Folge, dass der Jagdnutzungsberechtigte in seinem Jagdgebiet das ausschließliche Recht erlangt, diese Tiere zu hegen, zu jagen und sich anzueignen. Dieses ausschließliche Aneignungsrecht ist strafrechtlich geschützt (§§ 137 bis 140 des Strafgesetzbuches). Inwieweit der Jagdnutzungsberechtigte die seinem ausschließlichen Aneignungsrecht unterliegenden Tiere tatsächlich bejagen darf, richtet sich insbesondere nach den Schonvorschriften (§ 36 des Jagdgesetzes in Verbindung mit §§ 26 und 27 der Jagdverordnung).
Wildarten, die nicht (nach § 26 der Jagdverordnung) ganzjährig zu schonen sind, dürfen vom Jagdnutzungsberechtigten innerhalb der Schusszeit bejagt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link: WILDABSCHUSSZEITEN.