Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht. Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und umfasst das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen. Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.
Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 % der Bemessungsgrundlage. Für alle anderen Personen beträgt die Abgabe 35 % der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage ist im § 3 des Jagdabgabegesetzes definiert.
Das Jagdabgabegesetz kann beiliegend herunter geladen werden.