Im Hinblick auf die Vielzahl der kleinen Jagdgebiete in Vorarlberg ist eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Rotwildes durch den einzelnen Jagdnutzungsberechtigten nicht möglich. Im Bereich der Kern- und Randzonen sind daher Hegegemeinschaften, welche Rechtspersönlichkeit besitzen, einzurichten.
Der Hegegemeinschaft obliegt insbesondere die Fütterung des Rotwildes einschließlich der Einrichtung von Futterplätzen sowie die Abstimmung aller sonstigen das Rotwild betreffenden jagdwirtschaftlichen Maßnahmen. Zudem hat sich die Hegegemeinschaft um eine Vereinbarung zu bemühen, wonach die Hegegemeinschaft selbst oder Jagdnutzungsberechtigte und Jagdverfügungsberechtigte aus dem Gebiet der Hegegemeinschaft den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke eine Abgeltung für die Bereitstellung von Futterplätzen und Einstandsgebieten für Rotwild leisten.
Darüber hinaus kann die Hegegemeinschaft weitere Aufgaben, die allen in der Hegegemeinschaft zusammengeschlossenen Jagdgebieten dienlich sind, übernehmen.
Verumlagung der Kosten
Die für die Wildfütterung anfallenden Kosten sind auf die Mitglieder im Verhältnis zu den im Abschussplan festgesetzten Mindestabschüssen aufzuteilen. Dabei können nach Geschlecht und Altersklasse unterschiedliche Kostenbeiträge festgelegt werden. Diese Regelung führt dazu, dass die Jagdnutzungsberechtigten stärker bemüht sind, die im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse zu konsumieren, da andernfalls ein anderer Jagdnutzungsberechtigter die Abschüsse vornehmen kann, ohne hiefür anteilige Fütterungskosten bezahlen zu müssen.
Sofern dies die Hegegemeinschaft beschließt, können – neben dem Mindestabschuss – auch die (im Rahmen eines Höchstabschusses) tatsächlich getätigten Abschüsse von männlichem Wild, das älter als zwei Jahre ist, bei der Verumlagung der Fütterungskosten berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden dürfen allerdings solche zusätzlichen Abschüsse, die in Freihaltungen vorgenommen wurden, weil dies die Vornahme von Abschüssen eher hemmen würde.