Über das in einem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ist ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschussliste). In diese Liste kann neben der Behörde auch jeder Jagdverfügungsberechtigte und Obmann der Hegegemeinschaft Einsicht nehmen. Die Abschussliste für das abgelaufene Jagdjahr ist bis spätestens 10. April der Behörde vorzulegen.
Zudem ist jeder Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) und Murmeltieren innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.
Erlegtes Schalenwild muss einem Kontrollorgan vorgelegt werden. Diese Vorlagepflicht gilt nicht für
- männliches Schalenwild, das älter als ein Jahr ist, sofern es sich nicht um vor dem 1. Juli erlegtes einjähriges Rotwild handelt,
- weibliches Gams- und Steinwild.
Das Kontrollorgan hat die Abschussmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Zudem hat es das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen.
Bei männlichem Schalenwild, das nicht vorzuzeigen ist, sowie weiblichem Gams- und Steinwild sind die Abschussmeldungen anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen, zu überprüfen.
Ein Merkblatt zur Abschusskontrolle und die Abschussliste liegen beiliegend zum Herunterladen bereit.