Zinsenzuschüsse zu Bankdarlehen
1.1. mit einer Laufzeit bis 35 Jahre einschließlich zwei zins- und tilgungsfreien Jahren für die
1.1.1. Neuerrichtung von Betrieben,
1.1.2. Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäude aus ungünstiger Orts- oder Hoflage,
1.1.3. Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben, in selbständig bewirtschaftete Betriebe,
1.1.4. Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie nicht mehr bewirtschaften wollen oder können, in das Eigentum von Personen, die geeignet sind, diesen Betrieb selbst zu bewirtschaften (ausgenommen Verwandte in gerader Linie),
1.1.5. Umwandlung von Pachtbetrieben in Eigentum (ausgenommen Verwandte in gerader Linie),
1.1.6. Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums, wenn dadurch die Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden notwendig wird.
1.2. mit einer Laufzeit bis 22 Jahre einschließlich zwei zins- und tilgungsfreien Jahren für die
1.2.1. Verlegung von Wirtschaftsgebäuden allein aus ungünstiger Orts- oder Hoflage,
1.2.2. Aufstockung bestehender Betriebe mit Wirtschaftsgebäude, welche durch Grundaufstockungen, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, notwendig werden.
1.3. mit einer Laufzeit von 20 Jahren für die
1.3.1. Aufstockung bestehender Betriebe mit Grundstücken im unmittelbaren Hofbereich bzw. im unmittelbaren Bereich eines bereits bewirtschafteten Eigengrundstückskomplexes, wenn diese Maßnahme trotz Ausschöpfung aller anderen Förderungsmöglichkeiten sonst nicht durchgeführt werden kann,
1.3.2. Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums, soweit dadurch die Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäude nicht notwendig wird.
Öffentliche Beiträge zu Maßnahmen gemäß 1.1.1., 1.1.2., 1.2.1. u. 1.2.2.
Der Erwerb und die Weiterveräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Rechten durch den Bäuerlichen Siedlungsfonds. Bei der Weiterveräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Rechten durch den Bäuerlichen Siedlungsfonds können die dem Bäuerlichen Siedlungsfonds erwachsenen Zinsen oder sonstigen Nebenkosten dem Käufer in dem Ausmaß gestundet oder erlassen werden, als dieser den Ankauf nicht ohne erhebliche Überschreitung der von der Geschäftsstelle des Bäuerlichen Siedlungsfonds errechneten Kapitaldienstgrenze durchführen kann.
Die Zinsenzuschüsse können in den ersten 10 Jahren der Laufzeit des Darlehens zur Ermäßigung des Zinsenselbstbehaltes für den Darlehensnehmer bis zu höchstens 1% p.a. gewährt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren erhöht sich der Zinsenselbstbehalt für den Darlehensnehmer um 2%-Punkte und in der Folge nach jeweils weiteren 5 Jahren um weitere 2%-Punkte.
Das prozentuelle Ausmaß der Zinsenstützung zu Darlehen öffentlicher Kreditinstitute richtet sich in jedem Falle nach der Belastbarkeit des zu fördernden Betriebes bzw. nach Maßgabe der von der Geschäftsstelle errechneten Kapitaldienstgrenze.
Die Kosten für förderbare Baumaßnahmen müssen mindestens ATS 200.000,-- betragen. Zinsbegünstigte Darlehen dürfen im Rahmen der Kreditfähigkeit zusammen mit anderen öffentlichen Förderungen 80 % der Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreiten.
Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Bäuerlichen Siedlungsfonds bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz einzubringen.