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Einstufung Kindergärtner

RICHTLINIE
für die Beitragsleistung zu den Personalkosten
der Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen


§ 1
Ziel

   Das Land gewährt den Erhaltern von Kindergärten im Sinne des Kindergartengesetzes aus Landesmitteln einen Beitrag zu den Personalkosten als Anreiz und dauerhafte Hilfe zur Führung von Kindergartengruppen.


§ 2
Förderungswerber

   Natürliche oder juristische Personen,  die einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes errichten und führen, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen ein Beitrag zu den Personalkosten gewährt werden. Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage für die Förderung ist der in § 20 Kindergartengesetz festgelegte Gehalt.


§ 3
Art und Ausmaß der Förderung

   (1) Den Kindergartenerhaltern wird ein 50 %iger Zuschuss zu den nachgewiesenen Personalkosten gewährt. Wenn durch die Führung einer Integrationsgruppe eine weitere Kindergärtnerin erforderlich wird, wird bei Zustimmung durch die Kindergarteninspektorin und nach Vorlage des/der heilpädagogischen Gutachten(s) ein 52,5 %iger Zuschuss zu den Personalkosten für diese Kindergärtnerin gewährt. Zu den Personalkosten zählen der Gehalt einschließlich der Sonderzahlungen, die Teuerungszulage, Ergänzungszulage, Haushaltszulage, Kinderzulage, Verwendungszulage für Kindergartenleiterinnen, Zulage für Sonderkindergärtnerinnen, Heiratsbeihilfe, Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, Belohnung anlässlich eines Dienstjubiläums, Abfertigung, Zusatzpension, Todesfallbeitrag und die Aufwandsentschädigung für Inhaber von Dienstposten der Verwendungsgruppe k2. Für die Belohnung anlässlich eines Dienstjubiläums, die Abfertigung, den Todesfallbeitrag und die Zusatzpension werden – im Hinblick auf den Landesbeitrag – nur Dienstjahre als Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin berücksichtigt. Für die Zusatzpension muss die überwiegend gute Dienstleistung von der Kindergarteninspektorin bestätigt werden.

   (2) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagsstelle stehen.

   (3) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.


§ 4
Voraussetzungen

   (1) Die Anzahl der Kindergärtnerinnen bzw Kindergartenhelferinnen, für die Beiträge zu den Personalkosten geleistet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder wie folgt:

a) Bei eingruppigen Kindergärten wird unbeschadet der gesetzlichen Kinderhöchstzahl bei 16 oder mehr Kindern der in § 3 Abs 1 genannte 50%-ige Zuschuss zu den Personalkosten für zwei Personen bzw. bei einer Integrationsgruppe der 52,5%-ige Zuschuss für die notwendige zusätzliche Kindergärtnerin gewährt.

b) Bei mehrgruppigen Kindergärten wird unbeschadet der gesetzlichen Kinderhöchstzahl bei 20 oder mehr Kindern pro Gruppe der in § 3 Abs 1 genannte 50%-ige Zuschuss zu den Personalkosten für zwei Personen bzw. bei einer Integrationsgruppe der 52,5%-ige Zuschuss für die notwendige zusätzliche Kindergärtnerin gewährt.

Für die Berechnung der für die Förderung zulässigen Anzahl der Kindergärtnerinnen bzw Kindergartenhelferinnen ist die Kinderzahl zum Stichtag 15. Oktober des für die Förderung jeweils relevanten Kindergartenjahres maßgebend. Bei Schichtbetrieb werden die Kinder, mit denen geschichtet wird, zur Hälfte, wenn der Schichtbetrieb jedoch auf Grund der räumlichen Voraussetzungen notwendig ist, zu zwei Drittel gezählt.

   (2) Jede Gruppe muss von einer geprüften Kindergärtnerin geführt werden, die zweite Person kann eine geprüfte Kindergärtnerin oder eine Kindergartenhelferin sein.

   (3) Bei Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten (mehr als sechs Stunden pro Tag) wird zusätzliches Personal im gleichen Verhältnis gefördert, wie die zusätzlich erforderliche Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit der Kindergärtnerinnen steht.

   (4) Werden Kindergärtnerinnen oder Kindergartenhelferinnen zu anderen als Kindergartentätigkeiten herangezogen,  so kann der Beitrag zu den Personalkosten nur für die Kindergartentätigkeit geleistet werden.

   (5) Bei Ausfällen von Kindergärtnerinnen oder Kindergartenhelferinnen infolge Krankheit kann die für die  Dauer des Ausfalles eingestellte Aushilfe zusätzlich gefördert werden.

   (6) Gemeinden mit mehr als neun Kindergartengruppen können für je zehn Gruppen zusätzlich einen Dienstposten für eine Springerin vorsehen. Das gilt auch für Gemeinden, welche mit anderen Gemeinden mit zusammen mehr als neun Kindergartengruppen eine Vereinbarung über die Anstellung einer Springerin treffen. In diesen Fällen findet Abs 5 keine Anwendung.

(7) Bei Kindergartengruppen, die als Kindergartenversuche gemäß § 16 Kindergartengesetz geführt werden, bedarf es einer Bewilligung durch die Landesregierung.


§ 5
Ansuchen

   (1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Diese Ansuchen sind quartalsweise, und zwar in den Monaten April, Juli, Oktober und Jänner, für das jeweils vorausgegangene Quartal dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegen.

   (2) Neueintritte von Kindergärtnerinnen bzw Kindergartenhelferinnen, Austritte, Verehelichung u.ä. sind dem Amt der Vorarlberger Landesregierung durch den Kindergartenerhalter unverzüglich mittels eines Erhebungsblattes zu melden.

   (3) Die Ansuchen müssen zur Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Bezüge alle abrechnungsrelevanten Informationen enthalten. Weiters ist zu bestätigen, dass die angeführten Daten mit den Buchhaltungsdaten übereinstimmen und richtig sind. 


§ 6
Förderungszusage

   (1) Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen unter folgenden Auflagen und Bedingungen:

a)  Der Förderungswerber hat den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

b) Die Förderungszusage verliert ihre Wirksamkeit und Geldzuwendungen oder sonst gewährte Förderungen sind zurückzuerstatten, wenn
1.  die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde, oder
2.  die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder
3.  Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden, oder
4.  die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden.

   (2) Geldzuwendungen, die gemäß lit b zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen.


§ 7
Förderungsevidenz

   Die gewährten Förderungen sind von der Schulabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zentral zu erfassen.


§ 8
Kontrolle

   (1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.

(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.

(3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Datum und Ort der Kontrolle,
b)  Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens),
c)  Höhe der gewährten Förderung,
d)  Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert wurde (zB gefördertes  Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen),
e)  allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben,
f)  allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen,
g)  allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen,
h)  Zeitdauer der Kontrolle,
i)  Name und Unterschrift des Kontrollierenden.

 (4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.

§ 9
Förderungsmissbrauch

   Der Förderungswerber ist in der Förderungszusage darauf hinzuweisen, dass sich derjenige, der eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht. Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.

§ 10
Verwendung von Begriffen

   Soweit in diesen Richtlinien Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.


§ 11
Inkrafttreten

   Diese Richtlinie tritt am 01.01.2003 in Kraft. Die bisher gültigen Richtlinien treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

Nachweisungen über Personalkosten, die sich auf Zeiträume vor dem 1.1.2003 beziehen, werden nach Maßgabe der bisher geltenden Richtlinien gefördert.

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