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Voraussetzungen:
Es liegt eine Kennzeichenanzeige vor, bei welcher der Lenker noch unbekannt ist. Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hat. Auskunftspflichtig ist im Normalfall der Zulassungsbesitzer.
Handlungen:
Sie werden als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, uns innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung auf dem beigelegten Formular Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, geben Sie bitte jene Person bekannt, welche die gewünschte Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Die Übermittlung der Auskunft kann auch automationsunterstützt (zB. Fax, E-Mail ...) erfolgen, wobei jedoch der Absender alle damit verbundenen Risken (Datenverlust, Übertragungsfehler, etc.) trägt.
Verfahrensablauf:
Nach Erteilung der Lenkerauskunft wird gegen den bekanntgegebenen Lenker ein abgekürztes (Strafverfügung) oder ordentliches (Straferkenntnis) Strafverfahren eingeleitet.
Langt keine fristgerechte, eine unvollständige oder unrichtige Auskunft ein, so muss gegen Sie ein Strafverfahren nach § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werden.
Ziele/Ergebnis:
Zweck der Lenkererhebung ist die Ausforschung des Lenkers.