vorarlberg.at · E-Government · Webformulare · Infotexte für Webformulare · BH09
Die Bezirkshauptmannschaft ist die zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz.
Das Verfahren richtet sich im Speziellen nach den Bestimmungen des Österr. Tierschutzgesetzes. Im Allgemeinen nach den Bestimmungen des AVG. Besonders schwere Fälle werden bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Anzeige gebracht und nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches geahndet.