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Gewährung/Erhöhung von Landespflegegeld - Antrag

Stand: 01.01.2004

MERKBLATT

zum LANDES-PFLEGEGELD

1. Was ist das Pflegegeld und was ist seine Aufgabe?

Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen. Es hat die Aufgabe, pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern.

Das Pflegegeld muss daher widmungsgemäß für die Finanzierung des Pflegebedarfs verwendet werden.

2. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist auf Antrag zu gewähren, wenn

  • auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung ein Pflegebedarf in der Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt,
  • der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt,
  • die pflegebedürftige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gleichgestellt ist (insb EWR-Bürger/innen),
  • die pflegebedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen zumindest ihren Aufenthalt in Vorarlberg hat und
  • nicht ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung insb nach dem Bundespflegegeldgesetz besteht.

3. In welcher Höhe wird das Pflegegeld gewährt?

Das Pflegegeld wird je nach Pflegeaufwand in insgesamt sieben Stufen gewährt. Der Pflegeaufwand wird vom Arzt (Hausarzt oder spezieller Kinderfacharzt) in einem Gutachten festgestellt. Das Pflegegeld wird unabhängig vom Einkommen zwölfmal jährlich ausbezahlt und beträgt in den einzelnen Stufen:

Stufe

Pflegebedarf monatlich

Pflegegeld

monatlich in €

   1

mehr als  50 Stunden

145,40

   2

mehr als  70 Stunden

268,00

   3

mehr als 120 Stunden

413,50

   4

mehr als 160 Stunden

620,30

   5

mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand

842,40

   6

mehr als 180 Stunden und

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsleistungen regelmäßig während des Tages und der Nacht oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht ist erforderlich, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

 

 

 

1.148,70

   7

mehr als 180 Stunden und

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich oder
  • ein gleich zu achtender Zustand

 

 

1.531,50

 

Bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe werden von diesen Beträgen monatlich    € 60,00 abgezogen.

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Minderjährigen wird nur jenes Maß an Pflege berücksichtigt, das über das für gleichaltrige nicht behinderte Minderjährige erforderliche Ausmaß hinausgeht.

Bei hochgradig sehbehinderten, blinden oder taubblinden Personen sowie Personen, die auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, wird eine Mindestpflegestufe angenommen.

4. Welche Behörde entscheidet über die Gewährung des Pflegegeldes?

Über die Gewährung des Landes-Pflegegeldes entscheidet auf Antrag die Bezirkshauptmannschaft. Von ihr wird auch monatlich des Pflegegeld ausbezahlt. Der entsprechende Antrag ist bei der Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder zumindest ihren Aufenthalt hat, einzubringen. Der Antrag wird dann von der Gemeinde an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.

Hinweis: Bezieher/innen einer Rente oder Pension (insb aus den Sozialversicherungen oder sonstige Versorgungsleistungen des Bundes) haben Anspruch auf Gewährung eines Bundespflegegeldes. In diesen Fällen ist der Antrag bei jener Stelle einzubringen, die die Pension bzw Rente ausbezahlt. Diese Stelle entscheidet auch über den Antrag.

5. Auskünfte

Nähere Auskünfte können bei den Gemeindeämtern sowie den Bezirkshauptmannschaften, Abteilung Sozialhilfe, eingeholt werden.

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