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Stand: 01.01.2004
MERKBLATT
zum LANDES-PFLEGEGELD
1. Was ist das Pflegegeld und was ist seine Aufgabe?
Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen. Es hat die Aufgabe, pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern.
Das Pflegegeld muss daher widmungsgemäß für die Finanzierung des Pflegebedarfs verwendet werden.
2. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf das Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist auf Antrag zu gewähren, wenn
3. In welcher Höhe wird das Pflegegeld gewährt?
Das Pflegegeld wird je nach Pflegeaufwand in insgesamt sieben Stufen gewährt. Der Pflegeaufwand wird vom Arzt (Hausarzt oder spezieller Kinderfacharzt) in einem Gutachten festgestellt. Das Pflegegeld wird unabhängig vom Einkommen zwölfmal jährlich ausbezahlt und beträgt in den einzelnen Stufen:
Stufe | Pflegebedarf monatlich | Pflegegeld monatlich in € |
1 | mehr als 50 Stunden | 145,40 |
2 | mehr als 70 Stunden | 268,00 |
3 | mehr als 120 Stunden | 413,50 |
4 | mehr als 160 Stunden | 620,30 |
5 | mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 842,40 |
6 | mehr als 180 Stunden und
|
1.148,70 |
7 | mehr als 180 Stunden und
|
1.531,50 |
Bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe werden von diesen Beträgen monatlich € 60,00 abgezogen.
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Minderjährigen wird nur jenes Maß an Pflege berücksichtigt, das über das für gleichaltrige nicht behinderte Minderjährige erforderliche Ausmaß hinausgeht.
Bei hochgradig sehbehinderten, blinden oder taubblinden Personen sowie Personen, die auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, wird eine Mindestpflegestufe angenommen.
4. Welche Behörde entscheidet über die Gewährung des Pflegegeldes?
Über die Gewährung des Landes-Pflegegeldes entscheidet auf Antrag die Bezirkshauptmannschaft. Von ihr wird auch monatlich des Pflegegeld ausbezahlt. Der entsprechende Antrag ist bei der Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder zumindest ihren Aufenthalt hat, einzubringen. Der Antrag wird dann von der Gemeinde an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.
Hinweis: Bezieher/innen einer Rente oder Pension (insb aus den Sozialversicherungen oder sonstige Versorgungsleistungen des Bundes) haben Anspruch auf Gewährung eines Bundespflegegeldes. In diesen Fällen ist der Antrag bei jener Stelle einzubringen, die die Pension bzw Rente ausbezahlt. Diese Stelle entscheidet auch über den Antrag.
5. Auskünfte
Nähere Auskünfte können bei den Gemeindeämtern sowie den Bezirkshauptmannschaften, Abteilung Sozialhilfe, eingeholt werden.