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Geschäftsführerbestellung

  • Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

  • Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind. Ebenfalls müssen juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften einen Geschäftsführer bestellen.

  • Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere muss er eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Weiters muss er der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören  oder

ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

  • Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

a) die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen
    durch Übereinkommen sichergestellt sind oder

b) es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die ihren
    Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.

  • In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

  • Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk sich der Standort des Betriebes befindet, anzuzeigen.

  • Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde. Natürliche Personen, die einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen haben, haben nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers innerhalb eines Monats einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

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