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Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und allgemeine Pflicht eines Staatsbürgers. Die Geschworenen und Schöffen erhalten keine Bezahlung, allerdings einen Ersatz für Reisekosten, allfälliger Verdienstentgang etc.
Die Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung ist in der Bundesverfassung (Art. 91 B-VG) geregelt. Die Geschworenen und Schöffen entscheiden grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichtern und haben dasselbe Stimmrecht wie diese. Sie sind wie die Richter bei Ausübung Ihres Amtes unabhängig.
Persönliche Voraussetzungen:
Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind nach Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen
Außerdem dürfen bestimmte Personen (wie z.B. politische Mandatare des Bundes und der Länder, Geistliche, Bedienstete der Justiz und der Exekutive, Notare, Rechtsanwälte) nicht berufen werden.
Befreiungsgründe:
Schließlich sind Personen über ihren auf Antrag vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu befreien:
Auswahl der Schöffen und Geschworenen - Bildung der Listen:
In den Gemeinden werden jedes zweite Jahr die Namen von 0,5 % der in der Wählerevidenz enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren ermittelt. Die ausgelosten Personen werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das kundgemacht wird. Jede(r) kann wegen der Eintragung von Personen, welche die Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können außerdem einen Befreiungsantrag stellen.
Die Bezirkshauptmannschaft prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse, verständigt die ausgewählten Personen und entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. In weiterer Folge werden die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen gegen abschlägige Bescheide dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch (als für Strafsachen zuständiger Gerichtshof I. Instanz) übersandt.
Der Gerichtspräsident entscheidet über diese Berufungen. Aus den verbleibenden Personen wird die Liste für die nächsten zwei Jahre gebildet. Daraus wiederum werden die Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen für jeweils ein Jahresquartal ausgelost.
Geschworene und Schöffen sind innerhalb eines Quartals zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen verpflichtet; dies allerdings in jedem der beiden folgenden Jahre. Geschworene und Schöffen sind verpflichtet, Ladungen zu befolgen sowie an den Hauptverhandlungen und Sitzungen des Gerichts teilzunehmen. Sie werden durch Eid (Geschworene und Schöffen ohne Religionsbekenntnis durch Handschlag) zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben in schweren Straffällen mit zu entscheiden. Sie dürfen sich also grundsätzlich nicht der Stimme enthalten.
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) in ungekürzter Fassung.
Download:
Geschworenen und Schöffengesetz (28 kB)
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