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Bezirkshauptmannschaft Bregenz - Allgemeine Verwaltung

Geschworene und Schöffen

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und allgemeine Pflicht eines Staatsbürgers. Die Geschworenen und Schöffen erhalten keine Bezahlung, allerdings einen Ersatz für Reisekosten, allfälliger Verdienstentgang etc.
Die Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung ist in der Bundesverfassung (Art. 91 B-VG) geregelt. Die Geschworenen und Schöffen entscheiden grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichtern und haben dasselbe Stimmrecht wie diese. Sie sind wie die Richter bei Ausübung Ihres Amtes unabhängig.
 

Persönliche Voraussetzungen:

Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind nach Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen

  • die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können
  • die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen
  • die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
  • gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Außerdem dürfen bestimmte Personen (wie z.B. politische Mandatare des Bundes und der Länder, Geistliche, Bedienstete der Justiz und der Exekutive, Notare, Rechtsanwälte) nicht berufen werden.

 
Befreiungsgründe:

Schließlich sind Personen über ihren auf Antrag vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu befreien:

  1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahresliste ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
  2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

 
 

Auswahl der Schöffen und Geschworenen - Bildung der Listen:
 
In den Gemeinden werden jedes zweite Jahr die Namen von 0,5 % der in der Wählerevidenz enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren ermittelt. Die ausgelosten Personen werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das kundgemacht wird. Jede(r) kann wegen der Eintragung von Personen, welche die Voraussetzungen  für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können außerdem einen Befreiungsantrag stellen.

Die Bezirkshauptmannschaft prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse, verständigt die ausgewählten Personen und entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. In weiterer Folge werden die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen gegen abschlägige Bescheide dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch (als für Strafsachen zuständiger Gerichtshof I. Instanz) übersandt.

Der Gerichtspräsident entscheidet über diese Berufungen. Aus den verbleibenden Personen wird die Liste für die nächsten zwei Jahre gebildet. Daraus  wiederum werden die Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen für jeweils ein Jahresquartal ausgelost.

Geschworene und Schöffen sind innerhalb eines Quartals zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen verpflichtet; dies allerdings in jedem der beiden folgenden Jahre. Geschworene und Schöffen sind verpflichtet, Ladungen zu befolgen sowie an den Hauptverhandlungen und Sitzungen des Gerichts teilzunehmen. Sie werden durch Eid (Geschworene und Schöffen ohne Religionsbekenntnis durch Handschlag) zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben in schweren Straffällen mit zu entscheiden. Sie dürfen sich also grundsätzlich nicht der Stimme enthalten.
 
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990  (GSchG) in ungekürzter Fassung. 

Infobox

Download:

Geschworenen und Schöffengesetz (28 kB)

Die erforderlichen Programme zum Anzeigen und Abspielen finden Sie hier: Download Programme


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