Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Hauptverwaltung
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlagen:
- ART. 6 Interkonfessionellengesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden (InterkonfG, RGBI Nr. 49/1868,)
- Verordnung der Minister des Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869 betreffend den Vollzug, der den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49 StF: RGBl. Nr. 13/1869
- Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 - StF: BGBl. Nr. 155/1985 idF: BGBl. I Nr. 191/1999 (BG)
Allgemeines:
- Der/Die Austretende hat nach § 3 der Verordnung die für den Austritt nötigen Angaben zu machen, damit die Behörde beurteilen kann, welche zuständige Stelle zu informieren ist; zur Vorlage von Unterlagen kann er/sie aber nicht verpflichtet werden.
- Die Austrittserklärung muss eigenhändig unterschrieben sein.
- Hat das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, so ist es anzuhören. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Zustimmung zur Austrittserklärung erforderlich. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs entscheidet das Kind über sein religiöses Bekenntnis selbstständig.
- Bei Kindern aus einer aufrechten oder geschiedenen Ehe ist die Unterschrift beider Elternteile erforderlich. Wenn die Vertretung nach einer Scheidung nur einem Elternteil zukommt ist darüber eine Urkunde (z.B. Scheidungsurteil) vorzulegen.
- Sämtliche Vornamen und allenfalls frühere Familiennamen sind anzuführen.