Grundvoraussetzungen:
- Österreichische oder eine nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellte Staatsbürgerschaft
- Eigennutzung der Wohnung
- Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit oder einem daraus resultierenden Folgeeinkommen wie Rente oder Arbeitslosengeld
- Teilzeitbeschäftigung kann nur aus gesundheitlichen Gründen (fachärztliche Bestätigung), aus Altersgründen (Unzumutbarkeit) oder bei beruflichem Wiedereinstieg (nach längerer Arbeitslosigkeit oder bedingt durch eine Scheidung) anerkannt werden
Alleinerziehende Personen mit Kindern unter 6 Jahren bzw mit 3 oder mehr Kindern müssen keine Beschäftigung nachweisen. Alleinerziehende Personen mit bis zu 2 Kindern im Alter zwischen 6 und 18 Jahren müssen zumindest eine Teilzeitbeschäftigung (über der Geringfügigkeitsgrenze) nachweisen.
Wohnbeihilfe wird u.a. nicht gewährt, wenn
- der Mievertrag aufgelöst wird,
- die Rückzahlungen für einen Wohnbauförderungskredit nicht vereinbarungsgemäß erfolgen,
- die Ortsüblichkeit der Miete nicht gegeben ist (Bestätigung durch die Wohnsitzgemeinde),
- keine Mietentgelte oder Kreditrückzahlungen geleistet werden,
- sich weitere Wohnungen in der Nutzung oder im Eigentum des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin oder eines Haushaltsmitgliedes befinden oder ein Wohnrecht vorliegt.
Wohnbeihilfen, die zu Unrecht empfangen wurden, sind zurückzuzahlen.