Die Mindestgröße einer geförderten Wohnung beträgt 30 m² Nutzfläche (Zimmer, Küche, Nasszelle). Kleinere Wohnungen werden nicht gefördert. Die maximale Wohnungsgröße hängt von der Anzahl der Bewohner ab:
Bis zu einem Fünf-Personen-Haushalt darf die Nutzfläche 150 m² betragen. Ab einem Sechs-Personen-Haushalt ist die Wohnnutzfläche mit 170 m² begrenzt.
Bei Eigenheimen mit zwei baulich abgeschlossenen Wohnungen darf die gesamte Nutzfläche 200 m² betragen.
Bei Wohnobjekten ohne Unterkellerung und Dachboden können - ohne Auswirkungen auf die Nutzflächen-Obergrenze - außerhalb der Wohnung für Lagerzwecke oder technische Nutzung zusätzlich Flächen von weniger als 30 m² gebaut werden.