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Benutzungsordnung der Vorarlberger Landesbibliothek

 

§ 1 Allgemeines
§ 2 Zulassung zur Benutzung
§ 3 Leserausweis (VLB-Card)
§ 4 Gebühren
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Ortsleihe
§ 7 Entlehnvorgang
§ 8 Vormerkung
§ 9 Rückgabe
§ 10 Mahnung
§ 11 Benutzung im Freihandbereich
§ 12 Präsenzbestände
§ 13 Internet
§ 14 Sondermaterialien
§ 15 Sonderformen der Benutzung
§ 16 Fernleihe
§ 17 Ordnung und Sicherheit
§ 18 Haftung
§ 19 Hausordnung
§ 20 Garderobenordnung
§ 21 Gerichtsstandvereinbarung
§ 22 Inkrafttreten


Auf Grund des § 10 des Statuts der Vorarlberger Landesbibliothek Bregenz, ABl. Nr. 37/2001, wird folgende Benutzungsordnung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1) Die Benutzung der Vorarlberger Landesbibliothek (im folgenden kurz „VLB“ genannt) wird nach Maßgabe der Benutzungsordnung gewährleistet. Wer die Räumlichkeiten der VLB betritt oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterwirft sich den Regelungen der jeweils gültigen Fassung der Benutzungsordnung. 
(2) Soweit in dieser Benutzungsordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.


§ 2 Zulassung zur Benutzung

(1) Wer Dienstleistungen der VLB in Anspruch nehmen will, muss als Benutzer zugelassen sein. Die Zulassung zur Benutzung ist an den Besitz eines Leserausweises (VLB-Card) gebunden.
(2) Zur Benutzung der VLB ist grundsätzlich jede natürliche Person zugelassen. Personen unter 14 Jahren haben eine Einverständnis- und Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. 
(3) Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. In begründeten Fällen kann die Zulassung zur Benutzung im Ganzen oder für Teilbereiche verweigert oder widerrufen werden.


§ 3 Leserausweis (VLB-Card)

(1) Der Antragsteller hat einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Die VLB kann auch zusätzliche Legitimationen (z.B. einen Meldezettel) einfordern.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, für die Erfassung der Stammdaten Familienname, Vorname, Wohnadresse und das Geburtsdatum anzugeben. Die Benutzerstammdaten werden mittels elektronischer Datenverarbeitung unter Wahrung des Datenschutzes erfasst und weiterverarbeitet. Die Benutzerstammdaten sind für den Benutzer jederzeit im Bibliotheksinformationssystem einsehbar. Stammdatenänderungen sind der VLB unverzüglich mitzuteilen. Weitere Angaben, etwa für statistische Erhebungen, sind freiwillig.
(3) Ein Leserausweis (VLB-Card) kann zeitlich befristet und unter Auflagen und Bedingungen (z.B. Kaution) ausgestellt werden. 
(4) Der Leserausweis (VLB-Card) ist persönlich und nicht übertragbar. Ein Verlust ist der VLB unverzüglich zu melden.
(5) Der Inhaber des Leserausweises (VLB-Card) haftet für die Rückstellung aller damit entlehnten Medien sowie für allfällige Schäden, die der VLB aus der Nichtbeachtung der Vorschriften der Benutzungsordnung entstehen.


§ 4 Gebühren

(1) Für die Benutzung der VLB wird pauschal eine jährliche Gebühr erhoben. Diese ist bei Ausstellung bzw. Verlängerung des Leserausweises (VLB-Card) zu entrichten.
(2) Gebühren und Kostenersätze für einzelne Dienstleistungen sind der Gebührenordnung der VLB zu entnehmen.
(3) Die Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung liegt an der Infotheke auf.


§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der VLB werden durch den Bibliotheksdirektor festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. 
(2) Zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen kann die VLB vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen werden.


§ 6 Ortsleihe

(1) Zur Ausleihe berechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der „Regio Bodensee“.
(2) Als Nachweis für die Ausleihberechtigung gilt der von der VLB ausgestellte Leserausweis (VLB-Card).
(3) Welche Medien aus dem Gesamtbestand der VLB für die Ausleihe zur Verfügung stehen, deren Leihdauer und die maximale Anzahl der pro Leser ausleihbaren Medien wird durch die jeweils gültigen Durchführungsbestimmungen festgelegt.
(4) Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht zulässig.


§ 7 Entlehnvorgang

(1) Entlehnungen sind grundsätzlich persönlich und unter Vorlage des Leserausweises (VLB-Card) vorzunehmen. Beauftragte Personen haben den Leserausweis (VLB-Card) und eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzuweisen. 
(2) Entlehnungen auf den Namen anderer sowie die Weitergabe ausgeliehener Medien sind nicht gestattet.
(3) Die Zusendung auf dem Postweg ist gesondert kostenpflichtig und erfolgt ausschließlich an bereits eingeschriebene Leser auf schriftlichen Auftrag. Die Zusendung auf dem Postweg wird nur in Vorarlberg vorgenommen und umfasst nur den ausleihbaren Bestand.


§ 8 Vormerkung

(1) Entlehnte Medien können im Bibliotheksinformationssystem für die Ausleihe vorgemerkt werden. Der Besteller wird benachrichtigt, sobald das Medium vorliegt. Wird ein vorgemerktes Medium nicht innerhalb der festgelegten Frist vom Besteller entliehen, so kann die VLB anderweitig darüber verfügen. 
(2) Die Zahl der Vormerkungen kann von der VLB beschränkt, ihre Annahme vorübergehend eingestellt werden. 
(3) Eine Auskunft über andere Besteller und Entlehner wird nicht erteilt.


§ 9 Rückgabe

(1) Entlehnte Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist unaufgefordert an den Verbuchungsplätzen zurückzugeben. 
(2) Verlängerungen der Leihfrist können vor Ablauf der Leihfrist im Bibliotheksinformationssystem vom Entlehner selbst durchgeführt werden. Die Leihfrist kann im für das jeweilige Medium festgesetzten Ausmaß der Leihdauer unter Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Werk von einem anderen Leser vorgemerkt wurde.
(3) Werden entlehnte Medien auf dem Postwege oder durch einen Paketdienst zurückgesandt, hat der Benutzer für eine entsprechende schadenvermeidende Verpackung zu sorgen. Das Verlust- und Beschädigungsrisiko liegt bis zum Eingang des Bibliotheksguts beim Entlehner. Bei Überschreitung der Leihfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Bibliotheksguts in der VLB maßgeblich.
(4) Bei der Rückgabe wird von der VLB auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die Rückgabe ausgestellt.
(5) Die VLB ist berechtigt, in begründeten Fällen ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.


§ 10 Mahnung

(1) Werden entlehnte Medien nicht fristgerecht zurückgegeben, so fordert die VLB diese unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist zurück. Nach Nichtbeachtung der 2. Mahnung wird ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Einforderung beauftragt. Der Benutzer hat die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.
(2) Die Mahngebühren richten sich nach der von der VLB erlassenen Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der VLB steht es frei, bei Verlust wahlweise das entlehnte Medium, dessen allgemein üblichen Wert oder dessen Wiederbeschaffungswert zu fordern.
(4) Mahnungen und Benachrichtigungen gelten drei Tage nach Übergabe an die Post als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Benutzer mitgeteilte Anschrift gesandt wurden.
(5) Solange der Aufforderung zur Rückgabe nicht entsprochen wird oder offene Gebühren nicht beglichen werden, kann die VLB die Entlehnung weiterer Medien verweigern.


§ 11 Benutzung im Freihandbereich

(1) Die in Lesesälen und Freihandbereichen zur Verfügung gestellten Bestände und Geräte sind frei zugänglich und können an den eingerichteten Leseplätzen benutzt werden.
(2) Die aus der systematischen Freihandaufstellung entnommenen Werke sind unmittelbar nach der Benutzung vom Leser auf die Ablageflächen der bereitgestellten Bücherwagen zu legen.
(3) Die VLB ist berechtigt, Benutzern bestimmte Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche zuzuweisen.
(4) Für bestimmte Bestände oder Medienarten kann die Benutzung in speziell zugewiesenen Bereichen vorgeschrieben werden.
(5) Beim Verlassen der VLB müssen alle – auch sich im Besitz des Benutzers befindliche - Medien zur Ausleih- oder Kontrollverbuchung vorgelegt werden.


§ 12 Präsenzbestände

(1) Präsenzbestände der VLB sind grundsätzlich von der Ausleihe ausgenommen und können nur in den Räumen der VLB und teilweise nur unter besonderer Aufsicht benutzt werden. Insbesondere sind dies:
a) Nachschlagewerke, Kataloge, Loseblattausgaben;
b) Zeitungen, Zeitschriften; Mikrofilme;
c) Werke eines Hand- oder Semesterapparates;
d) einzelne Exemplare mehrfach vorhandener Werke (Kennzeichnung: roter Punkt auf dem Buchrücken);
e) Archivexemplare, insbesondere Vorarlbergensien;
f) Bestände des Franz-Michael-Felder-Archivs und der Abteilung Sondersammlungen.
(2) Einzelne Medien oder Bestandsgruppen können aus sachlichen Gründen sowohl von der Entlehnung wie von der Benutzung in der VLB ausgeschlossen. werden. Insbesondere betrifft dies aus Sicherheits- und konservatorischen Gründen das historische und wertvolle Buchgut und aus rechtlichen Gründen Medien, deren Veröffentlichung oder Reproduktion aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist.
(3) Liegt ein begründetes Interesse vor, kann Volljährigen ein nach Abs. 2 für die Benutzung gesperrtes Werk in den Räumen der VLB zugänglich gemacht werden.


§ 13 Internet

(1) Die Ausstattung mit Internet-PCs dient der fachlichen und bibliographischen Recherche im Sinne des Informationsauftrages der VLB. Private Kommunikation (E-Mail, Chatting o.ä.) ist nicht gestattet.
(2) Die Benutzung der Internet-PCs ist kostenfrei, für Ausdrucke sind die Gebühren laut Gebührenordnung zu entrichten.
(3) Es ist nicht erlaubt, Internetseiten aufzurufen bzw. auf dem Bildschirm anzuzeigen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen können. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden. 
(4) Zuwiderhandlungen können mit dem Ausschluss von der Benutzung geahndet werden. 
(5) Die VLB haftet nicht für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Leitungen und Zugänge abgerufen werden können.
(6) Die VLB haftet nicht für Schäden, die Benutzern aufgrund fehlerhafter Inhalte der von ihnen benutzten Medien oder durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
(7) Der Benutzer verpflichtet sich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
(8) Der Benutzer verpflichtet sich, die Kosten, die der VLB für die Beseitigung von Schäden an Geräten und Medien durch seine Benutzung entstehen, zu übernehmen.


§ 14 Sondermaterialien

Die Benutzung von Sondermaterialien im Franz-Michael-Felder-Archiv und in der Abteilung Sondersammlungen unterliegt gesonderten Bedingungen. 


§ 15 Sonderformen der Benutzung

(1) Eine Benutzung im Sinne der Bibliotheksordnung ist nicht: 
a) die Bereitstellung von Medien zu Ausstellungszwecken;
b) die Bereitstellung von Medien zur Herstellung für die Öffentlichkeit bestimmter Reproduktionen.
(2) Sonderformen der Benutzung unterliegen besonderen Bedingungen, die im Einzelfall geregelt werden.


§ 16 Fernleihe

(1) Werke, die in der VLB nicht vorhanden sind, können zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der beruflichen Ausbildung und der Weiterbildung von externen Dienstleistern beschafft werden; in der Regel über den Leihverkehr der Bibliotheken. Es gelten die Bestimmungen der Österreichischen Fernleihordnung (ÖFLO) bzw. die Regelungen des internationalen Fernleihverkehrs (IFLA-Bedingungen).
(2) Werke geringen Umfangs sind von der Ausleihe im Leihverkehr der Bibliotheken ausgenommen, wenn Reproduktionen möglich sind. 
(3) Fernleihwünsche werden nur auf schriftlichen Auftrag des Benutzers behandelt.
(4) Anzahl und Dauer der Entlehnungen richten sich nach den Vorgaben des Leihgebers, können aber von der VLB eingeschränkt werden.
(5) Nach Eintreffen der angeforderten Werke erfolgt eine Benachrichtigung. Nicht abgeholte Medien werden nach Ablauf der Leihfrist bzw. auf Verlangen der ausleihenden Bibliothek zurückgesandt. Angefallene Kosten werden in Rechnung gestellt.
(6) Für die Benutzung gelten die Auflagen der ausleihenden Bibliothek. Anträge auf Verlängerungen sowie Gesuche um Sondergenehmigungen sind fristgerecht an die VLB zu richten.
(7) Die Beschaffungs- und eventuelle Mahnkosten ergeben sich aus der Gebührenordnung der VLB und den Forderungen des Leihgebers. 
(8) Sollte der Benutzer vom Fernleihauftrag zurücktreten, verpflichtet er sich, der VLB sämtliche bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen.


§ 17 Ordnung und Sicherheit

(1) Der Benutzer verpflichtet sich, den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. 
(2) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung für andere Personen, das Inventar oder die Bestände oder eine Behinderung des Benutzungsbetriebes darstellen können, sowie von Tieren in die Räume der VLB ist untersagt.
(3) Überbekleidung, Mappen, Taschen, Rucksäcke und größere Gegenstände sind vor Betreten der Bibliotheksräume in der Garderobe zu deponieren. 
(4) In den Räumen der VLB ist größte Ruhe zu bewahren und jedes den Benutzungs- und Dienstbetrieb störende Verhalten zu unterlassen. Das Telefonieren mit mobilen Kommunikationsgeräten (Handys) ist in den Bibliotheksräumen, mit Ausnahme der Cafeteria, nicht erlaubt. Essen, Trinken, Rauchen ist ausschließlich in der Cafeteria erlaubt. 
(5) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich den Inhalt von Mappen, Taschen, Rucksäcken u.ä. vorzeigen zu lassen.
(6) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, in der VLB befindliche Personen auf den Besitz eines gültigen Leserausweises (VLB-Card) hin zu überprüfen. 
(7) Zuwiderhandlungen können mit Ausschluss und Entzug der Benutzungs- und Ausleihberechtigung geahndet werden.


§ 18 Haftung

(1) Das Land Vorarlberg haftet nur für solche Schäden, die Besucher oder Benutzer der VLB aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der VLB oder ihrer Beauftragten erlitten haben.
(2) Die VLB haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen und Wertsachen.
(3) Der Benutzer verpflichtet sich, alles Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der VLB mit größter Sorgfalt und widmungsgerecht zu behandeln. Der Benutzer haftet für alle Beschädigungen oder Verluste von Medien sowie des sonstigen Inventars der VLB und ist nach den geltenden Bestimmungen des ABGB zu Schadenersatzleistungen verpflichtet.
(4) Der Benutzer haftet für alle auf seinen Leserausweis (VLB-Card) entlehnten Medien und deren eventueller Beschädigung oder Verlust.


§ 19 Hausordnung

(1) Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Die Bibliothek ist mit ihrer gesamten Einrichtung und dem Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln.
(2) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Dem Bibliothekspersonal ist auf Verlangen der Bibliotheksausweis (VLB-Card) vorzulegen. Weiters muss ihm Einblick in Taschen, Rucksäcke und Mappen gewährt werden. Das Bibliothekspersonal kann sich auch mitgeführte Druckschriften und andere Materialien vorweisen lassen. 
(3) Bild- und tontechnische Aufnahmen sind nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.
(4) In allen Räumen der Bibliothek ist größte Ruhe zu bewahren. Eltern oder Aufsichtspersonen, die Kinder mitbringen, haben dafür Sorge zu tragen, dass für das Personal und die Benutzer ungestörtes Arbeiten möglich ist. 
(5) Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgebracht werden.
(6) Essen, Rauchen und Trinken ist ausschließlich in der Cafeteria erlaubt. Die Cafeteria gilt als Pausen- und Zeitungsleseraum und ist nicht für Studien- bzw Daueraufenthalte vorgesehen.
(7) Für Telefongespräche steht ein Telefon in der Garderobe zur Verfügung. Telefonieren mit Mobiltelefonen ist mit Ausnahme der Cafeteria in allen Bibliotheksräumen strikt untersagt.
(8) Die VLB versteht sich als kulturelle Einrichtung und ist um ein ansprechendes Erscheinungsbild bemüht. Dem soll auch vonseiten der Benutzerinnen und Benutzer Rechnung getragen werden. Das Tragen von Sportkleidung ist unerwünscht, Fußbekleidung und Bedecken des Oberkörpers obligatorisch.


§ 20 Garderobenordnung

(1) Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Taschen, Rucksäcke, Schirme und andere größere Gegenstände sind in der Garderobe oder in den Schließfächern zu verwahren. 
(2) Die verschließbaren Garderobeschränke sind nur für die Benützung während der Öffnungszeiten der VLB bestimmt.
(3) Die Garderobenschränke stehen ausschließlich Benutzern der VLB zur Verfügung.
(4) Eine Benützung über Nacht sowie das Mitnehmen von Schlüsseln ist nicht gestattet.
(5) Gegenstände, die über Nacht in den Schließfächern verbleiben, werden eingezogen und an der Infotheke zur Abholung verwahrt.
(6) Bei Verlust des Schließfachschlüssels oder wenn das Schließfach vonseiten der Bibliothek geräumt werden muss, hat der Benutzer die Kosten für das Auswechseln des Schlosses zu tragen.


§ 21 Gerichtsstandvereinbarung

Unanhängig vom Streitwert ist das zuständige Gericht das Bezirksgericht Bregenz, außer die VLB zieht es vor, einen anderen Gerichtsstand nach Maßgabe der JN zu wählen. Es gilt österreichisches Recht.


§ 22 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.



Bregenz, am 25. Februar 2003

Vorarlberger Landesbibliothek
Direktor Dr. Harald Weigel