sind Anträge der Landesregierung auf Beschlussfassung durch den Landtag (zB Gesetzesvorlagen, Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluss des Landes, usw)
Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen vier Wochen schriftlich oder mündlich, bei dringlichen Anfragen, diese müssen von wenigstens drei Abgeordneten unterzeichnet sein, binnen zwei Wochen zu antworten.
Unter EU-Materialien sind Beschlüsse (ausgenommen Gesetzesbeschlüsse) des Landtages in Angelegenheiten der Europäischen Union zu verstehen.
Die Landesverfassung sieht die Möglichkeit der Einbringung von Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung sowie der Gesetzgebung vor.
Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden. (siehe Art. 33 der Landesverfassung). Ebenso kann durch Volksbegehren verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden (Art 55 der Landesverfassung).
Die Landesregierung kann von sich aus oder über Aufforderung des Landtages Erklärungen zu allgemeinen und speziellen Themen abgeben (zB Regierungserklärung des Landeshauptmannes).
sind Anträge von Abgeordneten auf Beratung und/oder Beschlussfassung einer Thematik durch den Landtag, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand (ausgenommen Anfragen) beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben werden und von mindestens drei Abgeordneten unterzeichnet sein (§ 12 Geschäftsordnung des Landtages).
Ausschüsse können allgemeine und spezielle Beschlussanträge zur Vorlage an den Landtag fassen.
Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung (Landtagspräsident) und der Verwaltung des Landes (Landeshauptmann, Amt der Landesregierung) Petitionen zu richten. Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden (Art. 10 der Landesverfassung).
Mitglieder des Vorarlberger Landtages dürfen wegen der Begehung von strafbaren Handlungen nur behördlich verfolgt werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit besteht. Hierüber hat der Landtag zu entscheiden.
Berichte des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes werden dem Landtag zur Behandlung vorgelegt