Abgeordnete
Die 36 Mitglieder des Landtags werden nach der Landesverfassung vom Landesvolk für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Man nennt die Mitglieder Abgeordnete oder auch Mandatare.
Parteien
Bei der Wahl treten Parteien an, die Listen mit Namen von Personen bei der Wahlbehörde eingereicht haben, die für die Wahl kandidieren wollen.
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl Landesbürger oder Landesbürgerin ist, im Landesgebiet seinen Hauptwohnsitz hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigt sind außerdem Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland, die aber früher in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz hatten und nicht länger als zehn Jahre im Ausland leben.
Wahlrecht
In den Landtag gewählt werden können alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem muss der Wähler oder die Wählerin spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies nennt man das aktive Wahlrecht.
Das Wahlrecht kann auch mittels Briefwahl ausgeübt werden, das heißt, dass die Stimmabgabe im Postwege erfolgt. Durch besondere Verfahren ist sicher gestellt, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Verteilung der Mandate
Die Wahl findet in sogenannten Wahlkreisen statt (Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch). Dabei spielt die Einwohnerzahl eine wichtige Rolle.
Die Verteilung der Mandate (Abgeordneten) auf die einzelnen Parteien erfolgt nach dem sogenannten Verhältnisgrundsatz. Das heißt, dass der Anteil der Parteien an den Gesamtmandaten ungefähr dem Anteil an den Wählerstimmen entspricht. Zum Beispiel: Wenn eine Partei 40 Prozent der Stimmen hat, dann soll sie auch 40 Prozent der Mandate erhalten.
Da die Mandatsverteilung ein höchst kompliziertes Verfahren ist, ergeben sich in der Praxis allerdings immer wieder gewisse Abweichungen von einigen Prozent.
Nähere Details zu Wahlen siehe Wahlrecht in Österreich.